Selbst wenn man den Beschuldigten - entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – für diese Delikte erneut bestrafen wollte, sie wie eigenständige Delikte in die Gesamtstrafenbildung einbezöge und praxisgemäss zweidrittel der Einzelstrafen asperierte, läge der Gesamtstrafbeitrag bei rund drei Monaten und damit unter den Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Da ein solches Vorgehen faktisch zu einer Doppelbestrafung führte, müsste eine Straferhöhung deutlich unter drei Monaten liegen.