Die Strafe vom 18. Dezember 2006 stand im Urteilszeitpunkt kurz vor der Löschung (Art. 369 Abs. 1 Bst. b StGB) und fällt auch wegen fehlender Einschlägigkeit ausser Betracht. Die übrigen Vorstrafen liegen allesamt im untersten Bagatellbereich und machen kumuliert 142 Strafeinheiten oder rund viereinhalb Monate aus. Selbst wenn man den Beschuldigten - entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – für diese Delikte erneut bestrafen wollte, sie wie eigenständige Delikte in die Gesamtstrafenbildung einbezöge und praxisgemäss zweidrittel der Einzelstrafen asperierte, läge der Gesamtstrafbeitrag bei rund drei Monaten und damit unter den Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung.