Vorstrafen nicht wie «eigenständige Delikte» würdigen und im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung in die Strafzumessung einfliessen lassen, da diese eine Doppelbestrafung wäre und aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes Kriterium machen und das Einzeltatschuldprinzip unterlaufen würde (Urteil 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013, E. 3.2.3). Dieses Prinzip bedeutet, einerseits eine Absage an früher vorherrschende Konzepte der Lebens- führung- oder Charakterschuld und verlangt andererseits einen Zusammenhang zwischen der Tat und der Täterkomponente, sofern diese schulderhöhend berücksichtigt werden soll, da es