geben, was namentlich bei Rechtsfeindlichkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen der Fall sein könne. Aber selbst in diesen Fällen darf das Gericht Vorstrafen nicht wie «eigenständige Delikte» würdigen und im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung in die Strafzumessung einfliessen lassen, da diese eine Doppelbestrafung wäre und aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes Kriterium machen und das Einzeltatschuldprinzip unterlaufen würde (Urteil 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013, E. 3.2.3).