Vorstrafen können nur noch im Rahmen des gesamten Vorlebens sowie des Verschuldens berücksichtigt werden, da das Gesetz dem Grundsatz eines Tat- und nicht eines Täterstrafrechts folgt (Botschaft 1998: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979, S. 2216). Das Bundesgericht fordert daher zu Recht, dass in jedem Einzelfall zu prüfen und entsprechend darzulegen ist, unter welchen Voraussetzungen Vorstrafen Anlass zu einer Straferhöhung