Abgesehen von den Drogenproblemen ist nichts Auffälliges erkennbar. Da die Drogenprobleme bereits bei der verminderten Steuerungsfähigkeit berücksichtigt wurden, rechtfertigt das Vorleben keine Erhöhung oder Minderung der tatschuldangemessenen Strafen. Im Strafregister ist A.________ bereits mehrmals verzeichnet (pag. 905 ff.). Diese Vorstrafen sollen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zu einer Straferhöhung von fünf Monaten führen. Die Verteidigung meint, die Vorstrafen müssten zu einer Straferhöhung von vier Monaten führen.