12 schienen der Vorinstanz drei Monate Freiheitsstrafe als schuldangemessen (pag. 1058 f.) und für die beiden Widerhandlungen gegen das WG je eine solche von zehn Tagen Freiheitsstrafe. Unter dem Titel «Täterkomponenten» ist schliesslich den erstinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen was folgt (pag. 1060 ff.): Gemäss eigenen Aussagen sei eigentlich alles bis zu seinem 35. Lebensjahr normal verlaufen, bis er angefangen habe, harte Drogen zu konsumieren. Zuvor habe er nur Marihuana konsumiert.