Für die erste Drohung vom 24. November 2020 erachtete die Vorinstanz eine Einzelstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe (pag. 1058) und für die zweite Drohung vom 5. Mai 2020 eine solche von einem Monat Freiheitsstrafe (pag. 1058) als angemessen. Für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe er-