Die Vorinstanz wertete das Verschulden in Bezug auf die Brandstiftung nach der objektiven und subjektiven Tatschwere als leicht bis mittelschwer und legte die schuldangemessene Einzelstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten fest. Dabei wurde eine leichte Beeinträchtigung der Steuerungs- und eine (leicht) verminderte Schuldfähigkeit angenommen. Die verminderte Schuldfähigkeit wurde wie folgt begründet (pag. 1057): Der Gutachter kommt zum Schluss, dass beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ein Abhängigkeitssyndrom sowie eine impulsive und dissoziale Persönlichkeits-Akzentuierung vorlag. Einsichtsfähigkeit und auch die Steuerungsfähigkeit seien über weite Strecken erhalten gewesen.