mehrfach begangen bzw. festgestellt am 24.11.2020 in E.________ namentlich durch: 4.1 durch Erwerb einer verbotenen Waffe, namentlich einen Dolch mit symmetrischer Klinge, im Jahr 2016 in D.________ ohne über die dafür erforderliche kantonale Ausnahmebewilligung zu verfügen; 4.2 durch Erwerb einer verbotenen Waffe, namentlich einem Elektroschockgerät, im Jahr 2016 in D.________ ohne über die dafür erforderliche kantonale Ausnahmebewilligung verfügen; 5. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG)