den Erhalt der beiden Geldbeträge von total CHF 39262.40 aus dem Nachlass seiner verstorbenen Mutter dem Sozialdienst nicht. Damit verletzte er wissentlich und willentlich eine ihm bekannte Pflicht, wodurch er Sozialhilfe in Höhe von insgesamt CHF 39'262.40 bezog, die ihm nicht zustand. 4. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a und 34 Abs. 1 Bst. d WG)