A.________ verursachte vor der Wohnungstüre von G.________ im Rahmen des unter Ziffer 1 vorstehend umschriebenen Vorgehens einen Brand. G.________, welche zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung schlief und durch das Bellen ihres Hundes wach wurde, stellte in der Folge durch das «Katzentörli» Flammen fest. Als sie in der Folge die Hauseingangstüre öffnete, stellte sie unmittelbar davor «übermannshohe» Flammen fest. Damit versetzte er G.________ wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken.