Die Höhe der ausgesprochenen Strafe ist ebenso unbestritten wie die Verweigerung des teilbedingten Strafvollzugs für die Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 25 Tagen. Offenkundig werden auch die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme (Art. 56 StGB) als Suchtbehandlung nicht bestritten. Demnach ist mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. 2 und 4 hiervor) einzig die Massnahme nach Art. 60 StGB angefochten und von oberer Instanz zu überprüfen.