In Anlehnung an das Bundesgerichtsurteil 6B_498/2011 vom 23. Januar 2012, E. 1.4., ist die Kammer der Überzeugung, dass vorliegend die Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf die Frage des Strafvollzugs (Art der Massnahme [stationäre oder ambulante Suchtbehandlung] und die damit zusammenhängende Frage des Aufschubs des Strafvollzugs) zulässig ist: Die Höhe der ausgesprochenen Strafe ist ebenso unbestritten wie die Verweigerung des teilbedingten Strafvollzugs für die Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 25 Tagen.