399 Abs. 4 StPO kann die Berufung beschränkt werden u.a. auf die Bemessung der Strafe (Bst. b) und die Anordnung von Massnahmen (Bst. c). In Anlehnung an das Bundesgerichtsurteil 6B_498/2011 vom 23. Januar 2012, E. 1.4., ist die Kammer der Überzeugung, dass vorliegend die Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf die Frage des Strafvollzugs (Art der Massnahme [stationäre oder ambulante Suchtbehandlung] und die damit zusammenhängende Frage des Aufschubs des Strafvollzugs) zulässig ist: