5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung des Beschuldigten wurde beschränkt auf die Frage der Anordnung der stationären Massnahme (Ziff. II. 2 des erstinstanzlichen Urteils). Vorab stellt sich die Frage der Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung des Beschuldigten auf die Frage nach der Art der Massnahme und dem damit zusammenhängenden Sanktionenvollzug. Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung beschränkt werden