1. A.________ sei zu verurteilen zu 1.1. einer stationären Suchtbehandlung (Art. 60 StGB). Der Vollzug der Massnahme habe dem Vollzug der Freiheitsstrafe vorzugehen (Art. 57 Abs. 2 StGB). 1.2. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr von Fr. 500.00 gemäss Art. 21 VKD). 2. Der Umfang der Anrechnung der Ersatzmassnahmen für die Zeit vom 27. November 2021 bis am 6. Juni 2023 sei durch das Gericht festzulegen. III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar etc.).