1. freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 1.1. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen 1.1.1. durch Erwerb eines Morgensterns im Jahr 2019 in D.________ (AKS Ziff. 4.3); 1.1.2. durch Verletzung der Vorschriften beim Erwerb einer Imitationswaffe im Winter 2020 in E.________ (AKS Ziff. 4.4); 1.2. der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, angeblich begangen am 24. November 2020 in E.________ (AKS Ziff. 5); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.