Der stellvertretende Generalstaatsanwalt M.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 1250 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. November 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________