II. A.________ sei zu verurteilen: Zu einer ambulanten Massnahme (Suchtbehandlung und Betreuung beim I.________ in D.________), wobei die Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme nach Art. 63 Abs. 2 StGB – und unter der zusätzlichen Weisung der engmaschigen Betreuung durch die Bewährungshilfe – aufzuschieben sei. 7 III. Die Verfahrenskosten vor dem Obergericht des Kantons Bern seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen.