1223 ff.). Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 wurden die für den Beschuldigten angeordneten Ersatzmassnahmen teilweise aufrechterhalten resp. bis zum Antritt/Beginn der angeordneten ambulanten therapeutischen Massnahme wie folgt angepasst und angeordnet (pag. 1268 ff.): - ambulante Suchtbehandlung und Beratung beim I.________; - regelmässige und engmaschige Betreuung durch die Bewährungshilfe sowie Teilnahme und Mitwirkung an den entsprechenden Terminen; - dem Beschuldigten wird verboten mit der Privatklägerin in irgendeiner Art direkt oder indirekt Kontakt aufzunehmen.