1111 ff.). Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wurden die mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Februar 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen, letztmals verlängert mit Beschluss des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 26. November 2021, aufrechterhalten. Während des Berufungsverfahrens galten folgende Ersatzmassnahmen weiter: 1. ambulante Suchtbehandlung und Beratung beim I.________. Das wobei das I.______