1089). Mit Beschluss vom 8. Juli 2022 stellte die 1. Strafkammer in Aussicht, die Privatklägerin aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen (ohne Kostenfolgen zu ihren Lasten (pag. 1097). Die Privatklägerin erklärte sich mit der Entlassung einverstanden (pag. 1104). Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte hatten keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen (pag. 1108 und 1109). Mit Beschluss vom 26. Juli 2022 wurde die Privatklägerin wie angekündigt ohne Kostenfolge zu ihren Lasten aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen.