für den Beschuldigten formund fristgerecht die Berufung (pag. 1082/1083), beschränkt gegen die Anordnung der stationären Massnahme gemäss Ziff. II.2 des Urteilsdispositivs. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 1. März 2022 (pag. 1085 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. März 2022 mit, dass weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt werde (pag. 1094 f.). G.________ (nachfolgend: Privatklägerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt H.________, teilte mit Schreiben vom 3. März 2022 mit, dass auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet werde (pag. 1089).