A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, ausmachend CHF 7‘962.25, und Rechtsanwalt H.________ die Differenz von CHF 1‘884.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn er sich in 3 günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b sowie Art. 426 Abs. 4 StPO). V. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung vom 25. November 20221 wird gerichtlich genehmigt.