2. Zu einer stationären Suchtbehandlung (Art. 60 StGB). Der Vollzug der Massnahme geht dem Vollzug der Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten von CHF 32‘754.50. III. Die Verfahrenskosten werden wie folgt bestimmt: […..] IV. 1. Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wird wie folgt bestimmt: