Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 71 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichter Josi Gerichtsschreiber Jaeger Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Brandstiftung, Drohung (mehrfach), unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 26. November 2021 (PEN 21 646) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfol- gend: Vorinstanz), fällte am 26. November 2021 folgendes Urteil (pag. 962 ff.; Her- vorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen 1. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen 1.1. durch Erwerb eines Morgensterns im Jahr 2019 in D.________ (AKS Ziff. 4.3); 1.2. durch Verletzung der Vorschriften beim Erwerb einer Imitationswaffe im Winter 2020 in E.________ (AKS Ziff. 4.4); 2. der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, angeblich begangen am 24. November 2020 in E.________ (AKS Ziff. 5); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Brandstiftung, begangen am 24. November 2020 in E.________, zN. Von F.________ und G.________ (AKS Ziff. 1); 2. der Drohung, mehrfach begangen 2.1. am 5. Mai 2020 in E.________, z.N. von G.________ (AKS Ziff. 2.1); 2.2. am 24. November 2020 in E.________, z.N. von G.________ (AKS Ziff. 2.2); 3. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 18. Juli 2019 bis am 10. Januar 2020 in E.________, z.N. der Gemeinde E.________ (AKS Ziff. 3); 4. der Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen 4.1. durch Erwerb eines Dolches im Jahr 2016 in D.________ (AKS Ziff. 4.1); 4.2. durch Erwerb eines Elektroschockgeräts im Jahr 2016 in D.________ (AKS Ziff. 4.2); 5. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 24. November 2020 (AKS Ziff. 6); und in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 60, 106, 148a Abs. 1, 180 Abs. 1, 221 Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 25 Tagen, 2 die Untersuchungshaft von 92 Tagen (24. November 2020 bis am 23. Februar 2021) sowie die Ersatzmassnahmen (24. Februar 2021 bis am 26. November 2021) werden im Umfang von 6 Monaten angerechnet (Art. 51 StGB). 2. Zu einer stationären Suchtbehandlung (Art. 60 StGB). Der Vollzug der Massnahme geht dem Vollzug der Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten von CHF 32‘754.50. III. Die Verfahrenskosten werden wie folgt bestimmt: […..] IV. 1. Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung CHF 15'620.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 505.70 Mehrwertsteuer 7,7% auf CHF 16'125.70 CHF 1'241.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17'367.40 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die Verteidigung von A.________ mit CHF 17‘367.40. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ durch Rechtsanwalt H.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung CHF 7'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 393.00 Mehrwertsteuer 7,7% auf CHF 7'393.00 CHF 569.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'962.25 volles Honorar CHF 8'750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 393.00 Mehrwertsteuer 7,7% auf CHF 9'143.00 CHF 704.00 Total CHF 9'847.00 nachforderbarer Betrag CHF 1'884.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ mit CHF 7‘962.25. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, ausmachend CHF 7‘962.25, und Rechtsanwalt H.________ die Differenz von CHF 1‘884.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn er sich in 3 günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b sowie Art. 426 Abs. 4 StPO). V. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung vom 25. November 20221 wird ge- richtlich genehmigt. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Die Ersatzmassnahmen werden bis zum 25. Februar 2022 verlängert (vgl. separaten Beschluss) 2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände (inkl. Drogen) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Kanister rot mit Flüssigkeit (Ass. H1) - 5 Flaschen mit Flüssigkeit (Ass. A1) - 1 Flasche mit Flüssigkeit (Ass. A2) - Fragment einer Glasflasche - Tuch (angebrannt), rot mit schwarzen und weissen Streifen - Benzinkanister grün - Vodka-Flasch - Blechdose rotes Pulver - 5 Chinaböller D - 18 Super Böller II - 4 Knallkörper, Ladykracher - 7 Megatresk - 3 Viper1 - 340 Reibknaller grün K0203 - 67 Reibknaller blau 1309 - 11 Thunder King - Dolch (Ass. C1) - Elektroschockgerät (Ass. 010 - Marihuana (Ass. C7, D4) 3. Der beschlagnahmte Morgenstern (Ass. C11) und die Imitationswaffe (Ass. D2) werden dem Waffenbüro der Kantonspolizei Bern überstellt (Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG). 4. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - Notizbuch blau „Notizen“ (Ass. G3) - Notizbuch blau „A.________“ (Ass. G4) - Notizbuch hellblau „Daten ab Juli 2019“ (Ass. G5) 5. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sowie der biome- trischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist wird erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA- ProfilG; Art. 17 Abs. 4 AFIS-VO). [Mitteilungs- und Eröffnungsformel] 4 2. Berufung und Gang des Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 [recte wohl 2. Dezember 2021] fristgerecht [Eingang beim Regionalgericht Bern- Mittelland am 3. Dezember 2021] die Berufung an (pag. 1015). Die schriftliche Ur- teilsbegründung datiert vom 4. Februar 2022 (pag. 1021 ff.). Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 erklärte Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung (pag. 1082/1083), beschränkt gegen die Anordnung der stationären Massnahme gemäss Ziff. II.2 des Urteilsdispositivs. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 1. März 2022 (pag. 1085 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. März 2022 mit, dass weder Nicht- eintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt werde (pag. 1094 f.). G.________ (nachfolgend: Privatklägerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt H.________, teilte mit Schreiben vom 3. März 2022 mit, dass auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet werde (pag. 1089). Mit Beschluss vom 8. Juli 2022 stellte die 1. Strafkammer in Aussicht, die Privat- klägerin aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen (ohne Kostenfolgen zu ihren Lasten (pag. 1097). Die Privatklägerin erklärte sich mit der Entlassung ein- verstanden (pag. 1104). Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte hatten keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen (pag. 1108 und 1109). Mit Beschluss vom 26. Juli 2022 wurde die Privatklägerin wie angekündigt ohne Kostenfolge zu ihren Lasten aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen. Sie wurde für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 432.24 (amtliche Entschädigung CHF 383.34, Auslagen CHF 18.00 und MWSt CHF 30.90) durch den Kanton Bern entschädigt und den Beschluss über die Rückzahlungspflicht im oberinstanzlichen Urteil in Aussicht gestellt (pag. 1111 ff.). Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wurden die mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Februar 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen, letztmals verlängert mit Beschluss des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 26. November 2021, aufrechterhalten. Während des Berufungsver- fahrens galten folgende Ersatzmassnahmen weiter: 1. ambulante Suchtbehandlung und Beratung beim I.________. Das wobei das I.________ angehalten wurde, eine Reduktion der Medikation anzustreben und Drogenscreens durchzuführen; 2. regelmässige und engmaschige Betreuung durch die Bewährungshilfe sowie Teilnahme und Mitwirkung an den entsprechenden Terminen; 3. dem Beschuldigten verboten wurde: - mit der Privatklägerin in irgendeiner Art direkt oder indirekt Kontakt aufzu- nehmen, namentlich auf persönlichem, telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder durch Dritte; 5 - sich dem Domizil der Privatklägerin auf eine Distanz von weniger als 200 m anzunähern. Weiter wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Nichtbefolgung der angeordneten Ersatzmassnahmen zur Anordnung von Sicherheitshaft führen kön- ne und die Kosten für das Verfahren betreffend Überprüfung der Ersatzmassnah- men von CHF 400.00 wurden zur Hauptsache geschlagen und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Ende des Hauptverfahrens in Aussicht gestellt (pag. 15 ff. [SK 22 84]). Für die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer wurde vorgeladen auf den 16. Dezember 2022 (pag. 1117 ff.). Am 15. Dezember 2022 wurde der Beschuldig- te um 14.45 Uhr polizeilich angehalten (wegen mutmasslicher Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz). In der Folge kam es in der Wohnung des Beschul- digten zu einer Hausdurchsuchung (gestützt auf eine vom Regierungsstatthalter- amt Bern-Mittelland am 13. Dezember 2022 ausgestellte Ermächtigung zum Betre- ten des Domizils des Beschuldigten), und am 16. Dezember 2022 erfolgte ab 15.00 Uhr die Hafteinvernahme bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland. Im Anschluss daran wurde der Beschuldigte aus der vorläufigen Fest- nahme entlassen (pag. 1 ff. [BM 22 47982]). Gestützt auf die sich überschlagenden Ereignisse sowie mit Blick auf den Verfahrensgegenstand wurde der Antrag der Verteidigung des Beschuldigten vom 15. Dezember 2022 um Verschiebung des Verhandlungstermins gleichentags gutgeheissen und die Verhandlung vom 16. De- zember 2022 abgesetzt (pag. 1157 ff.). Die am 16. Dezember 2022 gegen den Beschuldigten eröffnete Untersuchung we- gen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen (Art. 226 StGB) wurde mit Verfügung vom 27. April 2023 rechtskräftig einge- stellt (Akten BM 22 47982). Die sichergestellten Substanzen, die mittels eines Ra- man-Spektrometers einem ersten Vortest unterzogen worden waren und als Am- moniumnitrat/Diesel-Gemisch (Sprengstoff) ausgegeben wurden, stellten sich bei der Analyse durch das Forensische Institut Zürich mutmasslich als Düngemittel heraus; jedenfalls ergaben sich keine Hinweise auf Sprengstoffe oder energetische Substanzen (vgl. Kurzbericht FOR Zürich vom 4. Januar 2023; pag. 1167 ff.). Die Berufungsverhandlung fand am 6. Juni 2023 statt (pag. 1223 ff.). Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 wurden die für den Beschuldigten angeordneten Ersatzmassnahmen teilweise aufrechterhalten resp. bis zum Antritt/Beginn der an- geordneten ambulanten therapeutischen Massnahme wie folgt angepasst und an- geordnet (pag. 1268 ff.): - ambulante Suchtbehandlung und Beratung beim I.________; - regelmässige und engmaschige Betreuung durch die Bewährungshilfe sowie Teilnahme und Mitwirkung an den entsprechenden Terminen; - dem Beschuldigten wird verboten mit der Privatklägerin in irgendeiner Art direkt oder indirekt Kontakt aufzunehmen. 6 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte die Beweisanträge auf Ein- vernahme von J.________, und von Dr. med, K.________, sowie von Dr. C.________, als Zeugen (pag. 1083). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte den Antrag, dass auf die Einvernahmen zu verzichten sei (pag. 1095). Mit Beschluss vom 8. Juli 2022 wies die 1. Strafkammer die beiden Anträge auf Einvernahme von J.________ und Dr. med. K.________ ab. Anstelle der Einvernahmen wurden aber ein aktueller Verlaufsbericht bei der fallverantwortlichen Bewährungshelferin, J.________, (datierend vom 17. November 2022; pag. 1132 ff.) und ein aktueller Behandlungsverlaufsbericht der L.________ (Stiftung), Dr. med. K.________, (da- tierend vom 23. November 2022; pag. 1129 ff.) eingeholt. Der Antrag auf Einver- nahme des bisherigen Gutachters, med. pract. C.________, wurde gutgeheissen. Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten zudem ein aktueller Strafregis- terauszug (datierend vom 28. November 2022; pag. 1137 ff.) eingeholt. Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 reichte die Verteidigung zwei Dokumente be- treffend die Vorfälle vom 14. bis 16. Dezember 2022 zu den Akten (pag. 1163 ff.), welche mit Verfügung vom 13. Februar 2023 zu den Akten genommen wurden. Mit gleicher Verfügung wurde die Edition der Strafakten rund um die Vorfälle vom 14./16. Dezember 2022 angeordnet (pag. 1171 f.). Mit Blick auf den neuen Termin für die Berufungsverhandlung wurden bei der fall- verantwortlichen Bewährungshelferin ein aktualisierter Verlaufsbericht (datierend vom 23. Mai 2023; pag. 1202 ff.), bei der L.________(Stiftung) ein aktualisierter Behandlungsverlaufsbericht (datierend vom 24. Mai 2023; pag. 1209) sowie erneut ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 25. Mai 2023; pag. 1213 ff.) ein- geholt. Diese und weitere Akten wurden dem Sachverständigen mit Verfügung vom 25. Mai 2023 zugestellt (pag. 1221 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte zur aktuellen Situa- tion ergänzend sowie med. pract. C.________ als Sachverständiger einvernommen (pag. 1223 ff.). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 1252): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 26. November 2021 betreffend Ziff. I., Ziffer II. 1. bis 5. und in Ziffer II. zusätzlich bei den Sanktionen die Ziffern 1., 3 und 4. sowie betreffend Ziffer III., IV., V. und VI. in Rechtskraft erwachsen sei. II. A.________ sei zu verurteilen: Zu einer ambulanten Massnahme (Suchtbehandlung und Betreuung beim I.________ in D.________), wobei die Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme nach Art. 63 Abs. 2 StGB – und unter der zusätzlichen Weisung der engmaschigen Betreuung durch die Bewährungshilfe – aufzuschieben sei. 7 III. Die Verfahrenskosten vor dem Obergericht des Kantons Bern seien dem Kanton Bern aufzuerle- gen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt M.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 1250 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. November 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ 1. freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 1.1. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen 1.1.1. durch Erwerb eines Morgensterns im Jahr 2019 in D.________ (AKS Ziff. 4.3); 1.1.2. durch Verletzung der Vorschriften beim Erwerb einer Imitationswaffe im Winter 2020 in E.________ (AKS Ziff. 4.4); 1.2. der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, angeblich begangen am 24. November 2020 in E.________ (AKS Ziff. 5); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. schuldig gesprochen wurde 2.1. der Brandstiftung, begangen am 24. November 2020 in E.________, z.N. von F.________ und G.________ (AKS Ziff. 1); 2.2. der Drohung, mehrfach begangen 2.2.1. am 5. Mai 2020 in E.________, z.N. von G.________ (AKS Ziff. 2.1); 2.2.2. am 24. November 2020 in E.________, z.N. von G.________ (AKS Ziff. 2.2.); 2.3. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 18. Juli 2019 bis am 10. Januar 2020 in E.________, z.N. der Gemeinde E.________ (AKS Ziff. 3); 2.4. der Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen 2.4.1. durch Erwerb eines Dolches im Jahr 2016 in D.________ (AKS Ziff. 4.1); 2.4.2. durch Erwerb eines Elektroschockgeräts im Jahr 2016 in D.________ (AKS Ziff. 4.2); 2.5. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen am 24. November 2020 (AKS Ziff. 6); und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen verurteilt wurde zu 1. einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 25 Tagen, unter Anrechnung von 92 Tagen Untersu- chungshaft (24. November 2020 bis am 23. Februar 2021) sowie von Ersatzmassnahmen (24. Februar 2021 bis am 26. November 2021) im Umfang von 6 Monaten; 2. einer Übertretungsbusse von CHF 100. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 8 B. Verfügungen getroffen wurden gemäss Ziff. V/1/2 und II/2-4 des Urteilsdispositivs. II. 1. A.________ sei zu verurteilen zu 1.1. einer stationären Suchtbehandlung (Art. 60 StGB). Der Vollzug der Massnahme habe dem Vollzug der Freiheitsstrafe vorzugehen (Art. 57 Abs. 2 StGB). 1.2. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr von Fr. 500.00 gemäss Art. 21 VKD). 2. Der Umfang der Anrechnung der Ersatzmassnahmen für die Zeit vom 27. November 2021 bis am 6. Juni 2023 sei durch das Gericht festzulegen. III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar etc.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung des Beschuldigten wurde beschränkt auf die Fra- ge der Anordnung der stationären Massnahme (Ziff. II. 2 des erstinstanzlichen Ur- teils). Vorab stellt sich die Frage der Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung des Beschuldigten auf die Frage nach der Art der Massnahme und dem damit zusam- menhängenden Sanktionenvollzug. Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Beru- fung beschränkt werden u.a. auf die Bemessung der Strafe (Bst. b) und die Anord- nung von Massnahmen (Bst. c). In Anlehnung an das Bundesgerichtsurteil 6B_498/2011 vom 23. Januar 2012, E. 1.4., ist die Kammer der Überzeugung, dass vorliegend die Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf die Frage des Strafvollzugs (Art der Massnahme [stationäre oder ambulante Suchtbehandlung] und die damit zusammenhängende Frage des Aufschubs des Strafvollzugs) zulässig ist: Die Höhe der ausgesprochenen Strafe ist ebenso unbestritten wie die Verweigerung des teilbedingten Strafvollzugs für die Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 25 Tagen. Offenkundig werden auch die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme (Art. 56 StGB) als Suchtbehandlung nicht bestritten. Demnach ist mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. 2 und 4 hiervor) einzig die Massnahme nach Art. 60 StGB angefochten und von oberer Instanz zu überprüfen. Alles andere – die Freisprüche, die Schuldsprüche, die Verurteilung zu einer Freiheitstrafe, deren Höhe und die Anrechnungen, die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse, deren Höhe und die Ersatzfreiheitsstrafe, die Auferlegung der Verfahrenskosten und deren Höhe, der Zivilpunkt samt Entschädigung für die Pri- vatklägerschaft sowie die weiteren Verfügungen über die beschlagnahmten Ge- genstände – sind somit in Rechtskraft erwachsen. Praxisgemäss neu zu verfügen ist über das DNA-Profil und die erkennungs- dienstlichen Daten (Ziff. VI.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 9 Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung der Verteidigung blieb unange- fochten. Darauf ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen nur zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2, 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungs- verbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung, Rechtliche Würdigung, Strafzumessung Der Beschuldigte wurde wegen Brandstiftung, Drohung, mehrfach begangen, un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, Vergehen gegen das Bun- desgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54), mehrfach begangen, und Übertretung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 25 Tagen, zu einer Über- tretungsbusse von CHF 100.00 und der Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt. Den erstinstanzlichen Schuldsprüchen liegen gemäss Anklageschrift vom 22. Ju- ni 2021 folgende Sachverhalte zu Grunde (pag. 822 ff.): 1. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) begangen am 24.11.2020 um ca. 00.15 Uhr in E.________ zum Nachteil der N.________ (AG) und G.________, indem A.________ vor der Hauseingangstüre des Domizils von G.________ am ________ in E.________ zum Schaden anderer eine Feuersbrunst verursachte und dabei die Her- beiführung einer tatsächlichen Gemeingefahr für G.________ sowie die übrigen Bewohner des Mehr- familienhauses mindestens in Kauf nahm. A.________ begab sich in der Nacht vom 23. auf den 24.11.2020 von seinem Domizil am ________ in E.________ zum Domizil von G.________, mit welcher er seit einiger Zeit verstritten war, an den ________ in E.________. Bei der Liegenschaft am ________ in E.________ handelt es sich um ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus, welches auf einem Betonfundament im Untergeschoss errichtet wurde. Das Mehrfamilienhaus beinhaltet ein Erdgeschoss mit drei Wohnungen und ein Obergeschoss mit drei Wohnungen. Das Haus grenzt im Wohnquartier in geringer Nähe von ca. drei Metern an ein weiteres Mehrfamilienhaus. Bei der Bauweise handelt es sich um ein Mauerwerk, kombiniert mit einer Holzfachkonstruktion, mit Verschalung. Die Aufrichtung besteht ausschliesslich aus Holz und das Dach ist mit Tonziegel abgedeckt. Der Beschuldigte führte bei seiner Ankunft am ________ unter anderem ein grünes «Bidon» sowie eine Flasche mit Benzin mit sich, welches er von seinem Domizil mitgebracht hatte. Er begab sich in der Folge via Treppe vor die Hauseingangstüre von G.________, welche aus Holz besteht und durch einen Dachvorsprung aus Holz überdeckt ist. Zirka einen Meter vor der Haustüre, schüttete A.________ Benzin aus dem mitgeführten «Bidon» auf den Betonboden und entfachte dieses mit ei- nem Feuerzeug. Dabei entstand ein offener Brand, welcher in der Folge rasch auf die vor der Haustü- 10 re liegende Fussmatte sowie die in unmittelbarer Nähe stehenden Gegenstände wie Altpapier und kleineres Mobiliar übergriff. Danach entfernte er sich rasch und ging die Treppe wieder runter, vor das Mehrfamilienhaus, wo er die Flasche mit Benzin auf den Boden warf. Dabei trat die Flüssigkeit aus und spritzte auch an die Hausmauer. In der Folge entzündete er die Flüssigkeit erneut mit dem Feuerzeug. Danach entfernte sich A.________ von der Örtlichkeit. G.________, welche zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung schlief und durch das Bellen ihres Hundes wach wurde, stellte in der Folge durch das «Katzentörli» Flammen fest. Als sie in der Folge die Haus- eingangstüre öffnete, stellte sie unmittelbar davor «übermannshohe» Flammen fest. Der Versuch, die vor der Türe liegende Fussmatte mit dem Wasser aus dem Hundenapf zu löschen, verlief erfolglos. In der Folge rief sie aus dem Fenster im Wohnzimmer raus um Hilfe, worauf der Nachbar, O.________, welcher herbeieilte und vor der Wohnungstüre von G.________ drei Brandherde feststellte (Besen, Altpapier, Stuhl mit Decken), mit einem Handfeuerlöscher zwei Brandherde löschen konnte bis der Feuerlöscher leer war. Danach versuchte er, mit einer Schaufel die brennenden Gegenstände von der Hauswand zu entfernen. Schliesslich kam ein weiterer Nachbar mit einem Feuerlöscher hinzu, wel- cher das Feuer schliesslich löschen konnte, worauf nur wenige Minuten später die Feuerwehr eintraf. Durch die gute Reaktion und das unverzügliche Handeln der Nachbarn konnte der Brand schliesslich gelöscht werden. A.________, welcher sich bereits von der Örtlichkeit entfernt hatte, hatte dabei kei- nerlei Einfluss mehr darauf. Durch das Feuer entstand ein Sachschaden von mindestens CHF 315.- zum Nachteil von G.________ (Einkaufswagen, Besen, Bodenmatte, Kamelhaar Rheumadecke) sowie ein Sachscha- den von ca. CHF 3'235.- am Gebäude (Dachuntersichtsabschnitt, Mauerwerk, Fensterladen) zum Nachteil der N.________ (AG). Aufgrund der alten Bauweise des Mehrfamilienhauses, der damals verwendeten Baumaterialien und der vorhandenen Brandlast (Altpapier, Altmöbel) bestand zudem ein grosses Potential, dass sich das Feuer rasch auf das ganze Mehrfamilienhaus hätte ausbreiten kön- nen, wodurch durch das Vorgehen von A.________ eine Gemeingefahr für G.________, deren Nach- barn sowie ihm fremder Sachen herbeigeführt wurde, was durch A.________ mindestens in Kauf ge- nommen wurde. 2. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) mehrfach begangen, namentlich: 3.1. am 05.05.2020 in E.________ zum Nachteil von G.________. A.________ begab sich bei der Migros E.________ zu G.________, mit welcher bereits seit ei- niger Zeit Unstimmigkeiten bestanden, und sagte ihr gegenüber, sie müsse aufpassen was sie erzähle und es sei Anzeige gegen sie erstattet worden. Dazu machte er ein Handzeichen im Sinne von «Kopf-Abschneiden», indem er seine flache Hand horizontal vor seinem Hals vor- beiführte. Damit versetzte er G.________ wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken. 3.2. am 24.11.2020 um ca. 00.15 Uhr in E.________ zum Nachteil von G.________. A.________ verursachte vor der Wohnungstüre von G.________ im Rahmen des unter Ziffer 1 vorstehend umschriebenen Vorgehens einen Brand. G.________, welche zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung schlief und durch das Bellen ihres Hundes wach wurde, stellte in der Folge durch das «Katzentörli» Flammen fest. Als sie in der Folge die Hauseingangstüre öffnete, stellte sie unmittelbar davor «übermannshohe» Flammen fest. Damit versetzte er G.________ wissent- lich und willentlich in Angst und Schrecken. 11 3. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) begangen am 18.07.2019 und 10.01.2020 in E.________, zum Nachteil der Gemeinde E.________ (Sozialdienst). Nachdem die Mutter von A.________, P.________, am ________ verstorben war, erbte A.________ aus dem Nachlass der Mutter den Pflichtteil von total CHF 39262.40, wobei ihm durch den zuständi- gen Notar, Q.________, am 18.07.2019 ein Betrag von CHF 34'220.10 sowie am 10.01.2020 ein Be- trag von CHF 5042.30 auf sein Sparkonto bei 'der Migros Bank (64.068.587) überwiesen worden ist. A.________ wird seit September 1996 vollumfänglich vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde E.________ aus öffentlichen Geldern unterstützt. Mit der Unterzeichnung des Sozialhilfeantrags bestätigte A.________, dass er zur Kenntnis genommen hat, verpflichtet zu sein, jede Änderung sei- ner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unaufgefordert und unverzüglich zu melden. Trotz Kenntnis dieser Pflicht meldete A.________ den Erhalt der beiden Geldbeträge von total CHF 39262.40 aus dem Nachlass seiner verstorbenen Mutter dem Sozialdienst nicht. Damit verletzte er wissentlich und willentlich eine ihm bekannte Pflicht, wodurch er Sozialhilfe in Höhe von insgesamt CHF 39'262.40 bezog, die ihm nicht zustand. 4. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a und 34 Abs. 1 Bst. d WG) mehrfach begangen bzw. festgestellt am 24.11.2020 in E.________ namentlich durch: 4.1 durch Erwerb einer verbotenen Waffe, namentlich einen Dolch mit symmetrischer Klinge, im Jahr 2016 in D.________ ohne über die dafür erforderliche kantonale Ausnahmebewilligung zu verfügen; 4.2 durch Erwerb einer verbotenen Waffe, namentlich einem Elektroschockgerät, im Jahr 2016 in D.________ ohne über die dafür erforderliche kantonale Ausnahmebewilligung verfügen; 5. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG) begangen bzw. festgestellt am 24.11.2020 durch Besitz (zum Eigenkonsum) von total 25.6 Gramm (brutto) Marihuana sowie Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana und Kokain. Die Vorinstanz wertete das Verschulden in Bezug auf die Brandstiftung nach der objektiven und subjektiven Tatschwere als leicht bis mittelschwer und legte die schuldangemessene Einzelstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten fest. Da- bei wurde eine leichte Beeinträchtigung der Steuerungs- und eine (leicht) vermin- derte Schuldfähigkeit angenommen. Die verminderte Schuldfähigkeit wurde wie folgt begründet (pag. 1057): Der Gutachter kommt zum Schluss, dass beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ein Abhängigkeits- syndrom sowie eine impulsive und dissoziale Persönlichkeits-Akzentuierung vorlag. Einsichtsfähigkeit und auch die Steuerungsfähigkeit seien über weite Strecken erhalten gewesen. Allerdings schilderte A.________ auch eine Erinnerungslücke (Amnesie) von ca. 30 Minuten nach der Tat. Gemäss Gut- achter lasse sich dies auf den Methadon- und Benzodiazepinkonsum zurückführen, denn A.________ nahm zum Tatzeitpunkt ca. 80 mg Valium pro Tag ein. Der Gutachter geht für den Tatzeitpunkt von einer (leichten) Beeinträchtigung der Steuerungs- und einer (leicht) verminderten Schuldfähigkeit aus. Für die erste Drohung vom 24. November 2020 erachtete die Vorinstanz eine Ein- zelstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe (pag. 1058) und für die zweite Drohung vom 5. Mai 2020 eine solche von einem Monat Freiheitsstrafe (pag. 1058) als an- gemessen. Für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe er- 12 schienen der Vorinstanz drei Monate Freiheitsstrafe als schuldangemessen (pag. 1058 f.) und für die beiden Widerhandlungen gegen das WG je eine solche von zehn Tagen Freiheitsstrafe. Unter dem Titel «Täterkomponenten» ist schliesslich den erstinstanzlichen Erwä- gungen zu entnehmen was folgt (pag. 1060 ff.): Gemäss eigenen Aussagen sei eigentlich alles bis zu seinem 35. Lebensjahr normal verlaufen, bis er angefangen habe, harte Drogen zu konsumieren. Zuvor habe er nur Marihuana konsumiert. Ab dann habe er aber etwa für elf oder zwölf Jahre exzessiv Drogen und Alkohol konsumiert sowie Straftaten begangen. 2008 sei sein Vater gestorben. Von da an sei sein Leben schlecht verlaufen und er habe «angefangen zu hassen». Er habe seit sechs Jahren keine Partnerin mehr gehabt, davor sei er 14 Jahre lang mit einer Frau zusammen gewesen. Geheiratet habe er nie. Es sei eine sehr schöne Zeit gewesen, aber seine Partnerin habe schwere Drogenprobleme gehabt und sei auch auf den Strich gegangen, da habe er sich getrennt. Er wolle nun keine Partnerschaft mehr. Abgesehen von den Drogenproblemen ist nichts Auffälliges erkennbar. Da die Drogenprobleme bereits bei der ver- minderten Steuerungsfähigkeit berücksichtigt wurden, rechtfertigt das Vorleben keine Erhöhung oder Minderung der tatschuldangemessenen Strafen. Im Strafregister ist A.________ bereits mehrmals verzeichnet (pag. 905 ff.). Diese Vorstrafen sollen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zu einer Straferhöhung von fünf Monaten führen. Die Verteidi- gung meint, die Vorstrafen müssten zu einer Straferhöhung von vier Monaten führen. Im Rahmen der Revision des Strafgesetzbuches per 2007 wurde die Norm zur Rückfallschärfung er- satzlos gestrichen. Vorstrafen können nur noch im Rahmen des gesamten Vorlebens sowie des Ver- schuldens berücksichtigt werden, da das Gesetz dem Grundsatz eines Tat- und nicht eines Täterstraf- rechts folgt (Botschaft 1998: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allge- meine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979, S. 2216). Das Bundesgericht fordert daher zu Recht, dass in jedem Einzelfall zu prüfen und entspre- chend darzulegen ist, unter welchen Voraussetzungen Vorstrafen Anlass zu einer Straferhöhung geben, was namentlich bei Rechtsfeindlichkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen der Fall sein könne. Aber selbst in diesen Fällen darf das Gericht Vorstrafen nicht wie «ei- genständige Delikte» würdigen und im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung in die Strafzumessung einfliessen lassen, da diese eine Doppelbestrafung wäre und aus dem täterbe- zogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes Kriterium machen und das Einzeltatschuldprinzip unterlaufen würde (Urteil 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013, E. 3.2.3). Die- ses Prinzip bedeutet, einerseits eine Absage an früher vorherrschende Konzepte der Lebens- führung- oder Charakterschuld und verlangt andererseits einen Zusammenhang zwischen der Tat und der Täterkomponente, sofern diese schulderhöhend berücksichtigt werden soll, da es keine Strafe ohne Schuld gibt (nulla poena sine lege) und keine Strafe über der Einzeltatschuld (nulla poena extra culpam). A.________ ist wie folge im Strafregister verzeichnet: - 18. Dezember 2006 wegen mehrfachen Verbrechen und Übertretungen gegen das BetmG, mehrfachen Übertretungen gegen das BG über den Transport im öffentlichen Verkehr sowie wegen Vergehen gegen das Waffengesetz. Deswegen wurde er mit 15 Monaten Freiheitsstra- fe sowie eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 bestraft. 13 - 28. Februar 2014 wegen Vergehen und Übertretungen gegen das Waffengesetz sowie wegen einer Übertretung nach Art. 19a BetmG. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 15 Tages- sätzen sowie einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 bestraft. - 15. Oktober 2015 wegen Vergehen gegen das BetmG, wofür er 120 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten musste. - 19. März 2018 wegen Sachbeschädigung, wofür er ebenfalls gemeinnützige Arbeit (168 Stunden) leisten musste. - 27. November 2018 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie einer Übertretung nach Art. 19a BetmG. Wofür er mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 bestraft wurde. Die Strafe vom 18. Dezember 2006 stand im Urteilszeitpunkt kurz vor der Löschung (Art. 369 Abs. 1 Bst. b StGB) und fällt auch wegen fehlender Einschlägigkeit ausser Betracht. Die übrigen Vorstrafen liegen allesamt im untersten Bagatellbereich und machen kumuliert 142 Strafeinheiten oder rund viereinhalb Monate aus. Selbst wenn man den Beschuldigten - entgegen der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung – für diese Delikte erneut bestrafen wollte, sie wie eigenständige Delikte in die Gesamtstrafenbildung einbezöge und praxisgemäss zweidrittel der Einzelstrafen asperierte, läge der Gesamtstrafbeitrag bei rund drei Monaten und damit unter den Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Da ein solches Vorgehen faktisch zu einer Doppelbestra- fung führte, müsste eine Straferhöhung deutlich unter drei Monaten liegen. Zusätzlich müsste dem Beschuldigten aber vorgeworfen werden können, die neuen Taten würden einer Rechts- feindlichkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen entspringen, was angesichts der vom Gutachter festgestellten impulsiven und dissozialen Persönlichkeitszüge des Beschuldigten weder dargetan wurde, noch ersichtlich ist. Die Voraussetzungen für eine straferhöhende Berücksichtigung der Vorstrafen liegen damit nicht vor. Weitere Täterkomponenten, welche das Einzeltatverschulden erhöhen oder vermindern würden, sind nicht ersichtlich. Asperierend wurden die vorerwähnten Einzelstrafen berücksichtigt mit zwei Mona- ten Freiheitsstrafe für die erste Drohung, mit einem halben Monat Freiheitsstrafe für die zweite Drohung, mit zwei Monaten Freiheitsstrafe für den unrechtmässigen Be- zug von Leistungen der Sozialhilfe und mit je fünf Tagen Freiheitsstrafe für die bei- den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (pag. 1063), womit eine Gesamt- freiheitsstrafe von 34 Monaten und 25 Tagen resultierte. Aufgrund der schlechten Legalprognose fiel die Gewährung der Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs ausser Betracht (pag. 1063). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 26. November 2021 seitens der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 22. Ju- ni 2022 gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl ergangen ist wegen mehrfach be- gangenen einfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfachen Ver- gehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher Gehilfenschaft zu BetmG-Vergehen, mehrfacher Übertretung des BetmG sowie Widerhandlung gegen das Bundesge- setz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) durch Verletzung der An- oder Abmeldepflichten und der Beschuldigte deswegen sanktioniert wurde mit einer unbedingten Geldstrafe von 95 Tagessät- zen (unter Anrechnung von zwei Hafttagen) sowie einer Übertretungsbusse von 14 CHF 500.00 (pag. 1213 ff.). Hingegen wurde das Strafverfahren wegen Herstel- lens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Zu- sammenhang mit den Ereignissen vom 14. bis 16. Dezember 2022 mit Verfügung vom 27. April 2023 eingestellt (Akten BM 22 47982). III. Suchtbehandlung, Massnahme In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zu einer stationären oder ambulanten Suchtbehandlung kann vorab auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1065 f.). 6. Art der Massnahme: Stationäre Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) oder ambu- lante Suchtbehandlung (Art. 63 StGB) 6.1 Rechtliche Ausgangslage Nach Art. 56 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gemäss Art. 60 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung. Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. In Anwendung von Art. 63 StGB kann das Gericht bei einem von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängigen Täter auch anordnen, dass dieser nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten 15 Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. Ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme angezeigt ist, beurteilt sich zunächst nach rein ärztlichen Kriterien. Eine ambulante Behandlung stellt letztlich nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären Massnahme dar. Die Anordnung der Massnahme muss vor dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Bestand haben (vgl. HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 2019, Art. 56 N 34 ff. und Art. 63 N 12). Die Verhältnismässigkeit umfasst drei Aspekte, welche im Einzelfall kumulativ erfüllt sein müssen: Die Eignung, die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (sog. Zumutbarkeit). Geeignet ist eine staatliche Handlung, wenn damit der im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck erreicht werden kann. Bei mehreren so geeigneten staatlichen Handlungen verlangt das Element der Erforderlichkeit, dass das mildeste Mittel den Vorrang geniesst, d.h. der Eingriff darf also im konkreten Fall in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht über das hinausgehen, was unerlässlich ist. Schliesslich muss der Eingriffszweck im Verhältnis zur Eingriffswirkung im konkreten Fall zumutbar sein. Es ist zu prüfen, ob das gesteckte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung steht. Dazu sind namentlich die Interessen des Gemeinwesens am Eingriff gegen die entgegenstehenden spezifischen Interessen des betroffenen Grundrechtsträgers abzuwägen (vgl. SCHWEIZER in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 3. Aufl., 2014, Art. 36 N 37 ff.). Konkret sind dabei die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der beschuldigten Person, ihrem Behandlungsbedürfnis sowie der Schwere und der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten einander gegenüberzustellen. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs. Die Eingriffsintensität der Intervention steht somit vor allem in einem Abhängigkeitsverhältnis mit der Legalprognose. Je mehr eine Einschränkung der persönlichen Freiheit das Mass einer schuldabhängigen Strafe bezüglich Dauer und/oder Behandlungsintensität überschreitet, umso gewichtigere Delinquenz muss der Begründung einer ungünstigen Legalprognose zugrunde liegen, um die Massnahme rechtfertigen zu können (vgl. HEER, a.a.O., Art. 56 N 36). 16 Schliesslich ist festzuhalten, dass bei Art. 60 StGB weitgehend die rechtlichen Vor- aussetzungen gemäss Art. 59 StGB gelten. Art. 60 StGB ist eine lex specialis zu Art. 59 StGB, die Massnahme unterliegt grundsätzlich den gleichen Regeln. Die eingriffsintensivere stationäre Massnahme ist gegenüber der milderen ambulanten Massnahme subsidiär. 6.2 Vorliegen der Grundvoraussetzungen Die Grundvoraussetzungen für eine Massnahme sind vorliegend unbestrittener- massen erfüllt, d.h. eine schwerwiegende Suchterkrankung, damit zusammenhän- gende Verbrechen oder Vergehen und die Behandlungsfähigkeit der Erkrankung liegen vor (vgl. dazu die Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Februar 2021 [Erw. Ziff. III.6.5 nachfolgend]). Es wird daher im Folgenden zu prüfen sein, ob eine stationäre Massnahme anzuordnen oder eine ambulante Behandlung hierfür als ausreichend zu betrachten ist. 6.3 Strafregisterauszug (pag. 1213 ff.) Aus dem Strafregisterauszug vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zeigt sich, dass gegen den Beschuldigten im Juni und Juli 2021 zwei Strafverfahren eröffnet werden mussten, einerseits wegen Drohung und Sachbeschädigung sowie andererseits wegen Widerhandlung gegen das BetmG. Im Strafregisterauszug vom 28. November 2022 erschienen die Drohung und die Sachbeschädigung nicht mehr. Hingegen wurde der Beschuldigte am 22. Juni 2022 von der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, begangen vom 11. Juni 2021 bis 15. Juni 2021, wegen Verlet- zung der An- oder Abmeldepflicht, wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, be- gangen in den Jahren 2015, 2016 und 2019, sowie wegen zwei geringfügigen Vermögensdelikten, begangen am 6. Januar 2022 und 19. Januar 2022, zu einer Geldstrafe und Busse verurteilt (pag. 1213 ff.). 6.4 Verlaufsberichte 6.4.1 Verlaufsbericht Bewährungshilfe vom 9. November 2021 (pag. 931 ff.) Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft hätten total 14 gemeinsame Ge- spräche stattgefunden. Der Beschuldigte habe sämtliche Termin zuverlässig wahr- genommen. Er habe mehrmals erwähnt, dass er die Zusammenarbeit mit der Be- währungshilfe schätze, auch weil er bei schwierigen Situationen eine Ansprechper- son habe. Seit der Entlassung soll der Beschuldigte seinen Alkoholkonsum stark reduziert haben. Zu Gesprächen sei er nie merklich betrunken gekommen. Er halte sich häufig zuhause auf und gewinne so Distanz zu gewohnten Aufenthaltsorten vor der Inhaftierung. Da der Beschuldigte gesundheitlich durch seinen früheren Le- benswandel gezeichnet sei, werde eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt nicht mehr angestrebt. Im Moment werde geprüft, ob eine Anmeldung bei der IV Sinn mache. Die angeordneten Ersatzmassnahmen hätten aus Sicht der Be- währungshilfe Wirkung gezeigt. Der Beschuldigte habe Verbindlichkeit gezeigt und sich bemüht im Rahmen seiner Möglichkeiten, Konflikten aus dem Weg zu gehen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte immer wieder auf überfordernde Situationen treffe. Ihm gelinge es gelegentlich, solche Situationen frühzeitig zu er- kennen und sich dann umgehend an eine professionelle Vertrauensperson zu 17 wenden. Allenfalls könne diese Verhaltensweise weiter gefestigt werden, was einen positiven Effekt auf die Legalprognose haben würde. Dies wäre im Rahmen eines ambulanten Settings weiter zu erproben, zu begleiten und zu beobachten. 6.4.2 Verlaufsbericht Bewährungshilfe vom 17. November 2022 (pag. 1132 ff.) Seit November 2021 hätten 20 Gespräche sowie einige Telefonate mit dem Be- schuldigten stattgefunden. In der Bereitschaft zur Zusammenarbeit habe sich nichts geändert. Der Beschuldigte sei telefonisch erreichbar und melde sich bei Bedarf von sich aus. Er habe mehrmals betont, dass er die Gespräche mit der Be- währungshilfe nicht missen möchte. Es beruhige ihn, wenn er erzählen könne und angehört werde. Der Beschuldigte befürworte den Austausch im Unterstützungs- netz. Es zeigte sich eine Konstanz in der Bemühung vom Beschuldigten, den Er- satzmassnahmen gerecht zu werden. Zufälligen Begegnungen mit der geschädig- ten Person habe er versucht emotionslos auszuweichen, die Situation aufzulösen und diese anschliessend im Gespräch mit der Bewährungshilfe anzuschauen. Er habe sich in emotional schwierigen Momenten gemeldet und sich nach dem jewei- ligen Austausch wieder beruhigt. Die körperliche Gesundheit des Beschuldigten sei entsprechend seines früheren Lebenswandels sowie zunehmenden Alters ange- schlagen. Im Rahmen seiner Möglichkeiten sei der Beschuldigte aktiv und betreibe Selbstfürsorge, traue sich aber körperlich nicht mehr zu, in einem niederschwelli- gen Umfeld Arbeit zu leisten. Es sei ihm im letzten Jahr gelungen, Medikamente zu reduzieren. Die psychische Stabilität beim Beschuldigten zeichne sich durch gute und schlechte Phasen im Wechsel aus. Bislang habe er es immer geschafft, sich nach Tiefs wieder zu stabilisieren. In Krisen benötige er Vertrauenspersonen, die ihn durch Gespräche stützen können. Der Alkoholkonsum habe sich gemäss ihrer Einschätzung nicht intensiviert. Der Beschuldigte sei mittlerweile viel besser auf den Sozialdienst zu sprechen und sei sehr dankbar über die Interventionen. Auf- grund des über längere Zeit funktionierenden ambulanten Settings und der koope- rativen Haltung gegenüber den involvierten Stellen könne sich die Bewährungshilfe eine Weiterbegleitung während einer ambulanten Massnahme gut vorstellen. Ein ambulantes Setting solle engmaschig und für den Beschuldigten gut erreichbar fortgeführt werden, um die Legalprognose möglichst günstig zu halten. 6.4.3 Aktualisierter Verlaufsbericht Bewährungshilfe vom 23. Mai 2023 (pag. 1205 ff.) Seit der letzten Berichterstattung sei es zu keinen besonderen Ereignissen ge- kommen. Weiterhin würden 14-tägliche Termine regelmässig wahrgenommen und die offene Zusammenarbeit im Unterstützungsnetz werde vom Beschuldigten be- fürwortet. Für die Rückfallprävention zentral sei das entstandene Vertrauensver- hältnis zu den Fachpersonen. Unterstützung von der Spitex werde aufgrund der Geschehnisse vor der angesetzten Berufungsverhandlung im Dezember 2022 vor- läufig nicht mehr beansprucht, stattdessen erfolge eine Begleitung durch den Hausarzt. Aufgrund von zunehmende Klagen über körperliche Beschwerden und zum Schutz vor allenfalls herausfordernden Begegnungen bleibe der Beschuldigte vermehrt zu Hause. Er habe eine schwankende Frustrationstoleranz, je nach psy- chischer Befindlichkeit. Aufgrund der kognitiven Einschränkungen seien keine grösseren Veränderungen in der Persönlichkeitsstruktur möglich. Dennoch sei eine klare Verbesserung im Umfang, also im Verhalten nach frustrierenden Erlebnissen, 18 feststellbar. Aufgrund des über längere Zeit funktionierenden Settings und der ko- operativen Haltung des Beschuldigten gegenüber den involvierten Stellen, könne sich die Bewährungshilfe eine Weiterbegleitung gut vorstellen. 6.4.4 Behandlungsverlaufsbericht L.________(Stiftung) vom 2. November 2021 (pag. 913 f.) Der Beschuldigte sei ab dem 24. März 2021 jede zweite Woche zu einem Ge- spräch gekommen. Er sei immer pünktlich erschienen. Es könne davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte unter den aktuellen Umständen und der eta- blierten Substitution keine oder nur sehr selten illegale Substanzen konsumiert ha- be. Drogenscreens seien jedoch nicht durchgeführt worden. Ein regelmässiger Al- koholkonsum bestehe noch immer. Gemäss Aussagen vom Beschuldigten sei die- ser jedoch auf einem tiefen Niveau stabil. Es sei jedoch schwierig zu beurteilen, ob diese Angaben stimmen würden. Dass der Beschuldigte zu jedem Termin gut vor- bereitet erschienen sei, weise darauf hin, dass er sich der Ernsthaftigkeit seiner angeordneten Massnahme bewusst sei. Seine Freiheit sehe er als höchstes Gut, und er wolle alles dafür unternehmen. Im ganzen Verlauf habe der Beschuldigte strukturiert gewirkt und habe seine verschiedenen Termine selbst koordiniert. Er habe angegeben, sich daneben die meiste Zeit zuhause aufzuhalten und einschlä- gige Orte oder Plätze zu meiden, um Konflikten proaktiv aus dem Weg zu gehen. 6.4.5 Behandlungsverlaufsbericht (inkl. Drogenscreens) L.________(Stiftung) vom 23. November 2022 (pag. 1129 f.) Der Beschuldigte sei weiterhin im Rhythmus von zwei Wochen zu einem Gespräch gekommen, das dazu gedient habe, Aktualitäten zu besprechen sowie Themen aus der Vergangenheit aufzugreifen. Der Beschuldigte sei in den Gesprächen als transparent und reflektiert erlebt worden. Ein regelmässiger, aber stabiler Alkohol- konsum bestehe noch immer. Er gebe glaubhaft an, aktuell keine illegalen Sub- stanzen zu konsumieren. Neun der zehn Urinproben seien denn auch nur positiv auf die verordnete Medikation von Valium und Methadon. In einem Fall sei die Pro- be zudem positiv auf THC gewesen, was der Beschuldigte mit einem gerauchten Joint zur Beruhigung habe erklären können. Die Dosis von 140 mg Methadon habe ohne grössere Probleme auf 110 mg reduziert werden können. Die Reduktion von Valium von 20 mg (von 80 mg auf 60 mg) habe dem Beschuldigten sichtlich mehr Mühe bereitet. Man sei bestrebt, weiterhin mit ihm an dieser Thematik zu arbeiten. Gegenüber Ämtern und Institutionen sei der Beschuldigte sehr misstrauisch. Er se- he sich selber als Opfer von bestimmten Mechanismen und Regeln und habe das Gefühl, gegenüber anderen Personen benachteiligt zu werden. Gegenüber ihrer Institution und ihren Mitarbeitenden habe sich der Beschuldigte über weite Stre- cken sehr angepasst und freundlich verhalten. Gelegentlich habe er an der Abgabe impulsiv und gereizt reagiert, wenn er mit gewissen Entscheidungen nicht einver- standen gewesen sei. Er habe jedoch stets wieder abgeholt werden können und sich im Nachhinein für sein Verhalten entschuldigt. Im ganzen Verlauf habe er strukturiert gewirkt und habe seine verschiedensten Termine selber koordiniert. Der Beschuldigte habe sich bei ihnen an alle Abmachungen gehalten und die verein- barten Termine zuverlässig wahrgenommen. 19 6.4.6 Aktualisierter Behandlungsverlaufsbericht L.________(Stiftung) vom 24. Mai 2023 (pag. 1209) Weiterhin würden die vierzehntäglichen Termine stattfinden. Es gebe keine grundsätzlichen Veränderungen, ausser der Reduktion des Methadons um 10 mg auf 100 mg pro Tag. Anfänglich habe beim Beschuldigten eine Verunsicherung wegen der verschobenen Verhandlung festgestellt werden können. Dies habe sich aber beruhigt und nun könne sich der Beschuldigte wieder auf das Aktuelle fokus- sieren. Er wirke in letzter Zeit ausgeglichen. 6.5 Psychiatrisches Gutachten vom 12. Februar 2021 (pag. 704 ff.) Das Gutachten hält fest, dass sich beim Beschuldigten keine Anhaltspunkte für ei- ne hirnorganische Störung, eine affektive Störung oder eine Störung aus dem For- menkreis der Schizophrenien fanden. Allerdings konnte die Diagnose einer Störung durch multiplen Substangebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom (Alkohol, Benzodiazepine, Opiate, Kokain und Nikotin), ge- genwärtig abstinent in geschützter Umgebung und gegenwärtig Teilnahme an ei- nem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10:_F19.22) gestellt wer- den. Aufgrund der Vorgeschichte müsse auch das Vorliegen von auffälligen, akzen- tuierten Persönlichkeitsmerkmalen wie impulsiven oder dissozialen Anteilen disku- tiert werden. Da beim Beschuldigten nicht alle Kriterien erfüllt seien, könne bei ihm die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden. Im Verlauf der langjährigen Drogenkarriere sei es über einen längeren Zeitraum zu dissozialen Verhaltensweisen inklusive Kriminalität gekommen und einige Charaktereigen- schaften hätten sich zunehmend verdichtet, sodass aktuell von einer Persönlich- keitsakzentuierung gesprochen werden könne. Gemäss Gutachter liessen sich im- pulsive und dissoziale Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) feststellen. Die dissozia- len Züge würden sich in der Neigung zeigen, andere zu beschuldigen und aus sei- ner Sicht plausible Rationalisierungen für sein Verhalten anzubieten. Durch seine dissozialen Einstellungen gebe er sich die innere Erlaubnis zu den Taten, welche ihm aktuell vorgeworfen werden. Durch diese Einstellung gerate der Beschuldigte auch immer wieder in Konflikt mit Behörden und Beamten. Dazu trage aber auch seine Neigung zu impulsivem Verhalten bei. Untersuchungen hätten gezeigt, dass eine erhöhte Impulsivität und die geringe Hemmung von Nervensignalen in Zu- sammenhang mit der Hirnaktivität im Frontallappen stehen und daher als Risikofak- tor für zahlreiche Verhaltensstörungen gelten. Ein hohes Mass an Impulsivität gelte unter anderem als Risikofaktor für eine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Diese Merkmale seien beim Beschuldigten erfüllt. Gemäss Gutachten erfülle der Beschuldigte nicht das Konstrukt eines Psycho- pathen. Er könne beim VRAG-R in die 3. Kategorie (von 9) eingeteilt werden, was einem geringen Rückfallrisiko entspreche. Aus der dynamischen Risikobeurteilung resultiere hingegen ein leicht erhöhtes Risiko, dass er zukünftig erneut ähnliche oder noch gravierendere Delikte begehen werde. Sollte es gelingen, zeitnah flan- kierende, unterstützende, aber auch kontrollierende Massnahmen zu etablieren, könne das Rückfallrisiko deutlich gesenkt werden. 20 Der bisherige Verlauf (Kriminalitätsentwicklung und Therapie) beim Beschuldigten zeige, dass Strafe allein nicht ausreichend sein werde, dem Risiko für die Bege- hung weiterer Straftaten zu begegnen. Aufgrund der Therapieberichte, der Akten- lage und auch der Exploration sei erkennbar, dass er nicht bereit sei, sich in einen therapeutischen Prozess zu begeben. Er akzeptiere lediglich die Substitutionsbe- handlung. Daraus müsse geschlossen werden, dass nicht von einer guten Behand- lungsbereitschaft und Therapiefähigkeit ausgegangen werden könne. Bei einer Opiatabhängigkeit sei die erste Wahl die Substitutionsbehandlung. Substitutions- behandlung, insbesondere bei schweren oder komplizierten Fällen, wie z.B. bei fortgesetztem Beikonsum, gehöre in die Hand einer Fachärztin oder eines Facharz- tes. Dies gelte besonders bei einer Kombination mit Benzodiazepinen. Der Be- schuldigte erhalte zurzeit zusätzlich zu 140 mg Methadon noch 80 mg Valium pro Tag. Bei dieser Kombination bestehe ein erhöhtes Risiko einer verstärkten bzw. verlängerten Atemdepression und Sedierung. Zudem könne die gleichzeitige Be- handlung mit Benzodiazepinen und Methadon Koma und Tod herbeiführen. Aus den Diagnosen und der Risikoeinschätzung werde deutlich, dass die Abhängig- keitsproblematik beim Beschuldigten tief verwurzelt sei und ein anhaltendes Ver- haltensmuster darstelle, welches sich in starren Reaktionen auf belastende, soziale und persönliche Lebenslagen zeige. Daraus folge, dass nur eine langanhaltende, multiprofessionelle störungs- und deliktorientierte Therapie dieses Verhaltensmus- ter durchbrechen könne. Erschwert werde diese Therapieaussicht durch die nicht vorhandene Änderungsbereitschaft. Konkret werde die Behandlung durch das I.________ oder der L.________(Stiftung) empfohlen. Um das Rückfallrisiko deut- lich und nachhaltig senken zu können, sei es notwendig, auf ausreichend kontrollie- rende, konsequente, aber auch stützende Rahmenbedingungen zu achten. Der Beschuldigte bringe dazu kaum eigene, d.h. innere, Ressourcen mit. Daher sollten flankierende Massnahmen etabliert werden. Zu empfehlen sei die Integration des Beschuldigten in eine niederschwellige Tagesstruktur wie z.B. das Arbeits-Angebot der L.________(Stiftung) oder der R.________ (Stiftung). Dies sollte durch aufsu- chende Arbeit, z.B. durch Hausbesuche einer erfahrenen Psychiatriefachfrau, un- terstützt werden. Ferner benötige er Unterstützung in sozialen und administrativen Belangen. Hier sollte an die Anordnung von Bewährungshilfe gedacht werden. Eine Strafe allein sei nicht ausreichend, dieses Ziel zu erreichen und dem Rückfallrisiko angemessen zu begegnen. Deshalb sei eine ambulante Massnahme aus foren- sisch-psychiatrischer Sicht angezeigt. Diese solle den Beschuldigten darin unter- stützen, seine Suchtproblematik zu bearbeiten. Eine Auseinandersetzung mit sei- nen deliktrelevanten Anschauungen wäre ebenfalls sinnvoll. Eine solche Behand- lung könne das Rückfallrisiko in zukünftigen Versuchungs- und Versagenssituatio- nen vermindern. Diese Massnahme solle zunächst in einem geschlossenen Setting stattfinden, um die unsachgemäss hohe Dosis der Benzodiazepine auf ein ambu- lant vertretbares Mass zu reduzieren, idealerweise sogar auszuschleichen. Dies werde in einem, von Beginn an, ambulanten Setting nicht möglich sein. Erst bei ausreichendem und nachhaltigem Therapieerfolg solle die weitere Therapie in ei- nem offeneren, ambulanten Setting fortgesetzt werden. Eine von Beginn an ambu- lante Behandlung sei nicht im gleichen Masse erfolgversprechend (pag. 704 ff.). 21 6.6 Aussagen des Sachverständigen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 980 ff.) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Sachverständigen anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung wie folgt korrekt zusammen, weshalb auf die ent- sprechende Zusammenfassung verwiesen werden kann (pag. 1070 f.): Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Gutachter als sachverständige Person einvernommen. Er habe zwar bei der Prognosebeurteilung schon geschrieben, dass das sog. Wiederholungszenarium mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Das weitere ähnliche Straftaten doch mit hoher Wahr- scheinlichkeit zu befürchten seien, wenn nicht entsprechende Hilfsangebote angeboten und Kontrol- len etabliert werden. Damit habe er aber die mittelfristige Prognose angesprochen. Bei der unmittelba- ren Prognose habe er die Situation falsch eingeschätzt. Grundsätzlich könne er die psychiatrischen Diagnosen bestätigen. Es sei nach wie vor zutreffend, dass es sich hier um eine schwere Abhängigkeitserkrankung handle, in Kombination mit impulsiven und dissozialen Persönlichkeitszügen. Bezüglich der zu empfehlenden Therapien seien allerdings Zweifel gekommen, ob eine ambulante Massnahme ausreiche, dieser offensichtlichen Rückfallgefahr entgegen wirken zu können. A.________ nehme nach wie vor eine Substitutions-Medikation ein plus eine Medikation von Valium in einer Höhe die gemäss den Lehrbüchern eigentlich unzulässig sei. In einem ersten Schritt müsse er diese hohe Dosis reduzieren, da auch ein Grossteil der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit durch diese Medikamente herrühre und damit auch die Therapiefähigkeit beeinträchtigt sei. Mit ihm könne man andere Problemfelder gar nicht adäquat besprechen, weil umgangssprachliches gar nicht beim ihm ankomme. Danach werde es primär um die Impulsivität gehen, aber auch um die Dissozia- lität, also die Einstellung zu Recht und Ordnung. Aufgrund der Rückfälle müsse man sagen, die Ersatzmassnahmen hätten nicht funktioniert oder es sei nicht gelungen, ein ambulantes Setting zu etablieren, welches der Gefahr neuer Straftaten wirklich entgegenwirken könne und welches auch den Gesundheitszustand verbessern würde. Eine ambulan- te Massnahme sei wahrscheinlich nicht effizient genug oder es werde schwierig sein, die Massnahme wirklich engmaschig aufzugleisen. Daher würde er eine stationäre Behandlung nach Art. 60 StGB empfehlen. Wie bereits im Gutachten ausgeführt, wäre erstmal ein Abbau bzw. eine deutliche Reduktion der ho- hen Dosen Benzodiazepine ratsam und das sollte unter stationären Bedingungen erfolgen. Da würde sich die Station Etoine anbieten, welche die medizinischen Möglichkeiten vorrätig hält. Anschliessend wäre eine Einrichtung wie das Massnahmenzentrum oder JVA St. Johannsen geeignet, da sie einmal ein suchtspezifisches Angebot vorrätig habe, Einzel- und Gruppentherapien haben, aber auch durch das Gesamtkonzept diese Persönlichkeitsanteile, der Impulsivität und der Dissozialität, mittherapieren können. Eine Person die 80 mg Valium pro Tag zu sich nimmt, sei soziopsychotherapeutisch und arbeitsago- gisch nicht behandelbar. Auch wenn diese Einrichtungen zwar von dem früheren Dogma, dass Pati- enten völlig entgiftet sein müssen, inzwischen abgerückt seien, müsse man die Dosen auf ein Mass reduzieren, wie das im Kompendium als Höchstdosis vorgeschrieben sei, nämlich auf 20 mg. Daher wäre zu befürchten, dass im jetzigen Zustand A.________ für das Anmeldeverfahren entfiele. Folglich müsse man erst mal eine Vorarbeit leisten, damit der Übertritt in das Therapiezentrum Sinn mache. 22 Für diese Vorarbeit gebe es suchtspezifische Einrichtungen wie beispielsweise die Einrichtungen der Stiftung Terra Vecchia. Weiter gebe es auch Einrichtungen, in S.________ bzw. in E.________, wel- che noch lokal vernetzt sind, also nicht ein völliges rausreisen aus dem jetzigen Lebensmittelpunkt notwendig wäre. Und es gebe Einrichtungen am Zugerhorn, die so ein bisschen die ländliche Umge- bung nützen, um dann auch von bekannten Hotspots weg zu kommen. Bezüglich der Dauer sei zu erwähnen, dass bei der Behandlungswahl der Opiatabhängigkeit die erste Wahl die Substitutionsbehandlung sei, welche bereits etabliert sei. Danach ginge es um die Frage, ob die Benzodiazepindosis weiter reduzieren werden könne und ob dies negative Folgen auf die Impulsi- vität habe. Danach könne man die dissozialen Persönlichkeitszüge korrigieren. Gemäss Gutachter werde wohl der übliche Behandlungsrahmen der ersten drei Jahre, wie es Art. 60 StGB vorsieht, nicht überschritten. Das Behandlungsziel könne, vorsichtig gesagt, mit einer Behandlungszeit von vielleicht 18 bis 24 Monaten erreicht werden. Eine Therapie in einer Massnahmeneinrichtung sei erfolgreicher als ein Strafvollzug. In St. Johannsen sei nämlich das psychotherapeutische Angebot viel höher, zudem haben sie als Mindeststandart ein psychotherapeutisches Einzelgespräch pro Woche, sie bieten nach wie vor auch themenspezifische Gruppen (z.B. Suchtgruppen) an und bieten auch ein Problemlösetraining an. Die Wahrscheinlichkeit wäre höher, dass solche Angebote in St. Johannsen wirklich auch zur Verfügung stehen und im Straf- vollzug sei die Wahrscheinlichkeit eher gering. Folglich wäre zu diskutieren, ob A.________ nicht zuerst eine stationäre Vorbehandlung z.B. auf der Etoine durchlaufen sollte, um die Therapiemotivation, die Gruppenfähigkeit sowie die therapeutische Erreichbarkeit zu klären. Danach könne er ins St. Johansson. In St. Johannsen gäbe es aktuell keine oder keine sehr langen Wartelisten. Insbesondere nicht für den Fall, dass man jemanden direkt in den sog. offenen Bereich eintreten lassen möchte, also nicht über die Beobachtungs- und Triagestation laufen lassen muss. 6.7 Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 1225 ff.) Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte zusammengefasst und soweit relevant vor, es gehe ihm etwas besser. Dass er vor der letzten oberge- richtlichen Verhandlung ohne Grund verhaftet worden sei, habe ihm zugesetzt. Je- der Tag sehe ähnlich aus, am Morgen mache er einen Spaziergang. Er habe Pro- bleme mit den Beinen. Er gehe nach Hause, mache ein Znüni, gehe fernsehen, le- se und um den Mittag herum schaue er politische Sendungen im Fernsehen. Am Nachmittag treffe er sich mit Personen, die er kenne. Es seien nicht mehr so viele, was aber auch gut so sei. Sie würden draussen über Politik sprechen. Dies könne so bis 19.00, 20.00 Uhr sein. Danach gehe er nach Hause und bereite sich das Abendessen zu. Er koche selbst. Er habe sich von vielen Personen distanziert. Im Sommer gehe er ab und zu zu Fuss in die Badi. Er arbeite jeden Tag an sich und sei anständig. Die Personen der Bewährungshilfe und der L.________(Stiftung) seien ihm sehr wichtig und mit diesen könne er gut sprechen. Körperlich sei er schwer angeschlagen, was ihm Angst mache. Er sei stolz, wie er sich in der letzten Zeit habe festigen können. Der Inhalt der Verlaufsberichte sei korrekt. Mit dem Me- thadon sei er nochmals 20 mg/Tag auf 100 mg/Tag herunter gekommen. Valium nehme er jeden Tag sechs Stück, das seien 60 mg/Tag. Weiter nehme er jeden Tag noch ein Dorazen. Er sei immer daran, die Dosis der Medikamente abzubau- en. Es sei hart, aber er mache es für sich und wolle noch soweit wie möglich hinun- 23 tergehen. Die Reduktion von Valium als Benzodiazepin sei hart. Es sei aber eine Kopfsache. Speziell Mühe habe ihm die Reduktion von Valium bereitet, indem er müde, schlapp und schwach gewesen sei und die Beine ihm Mühe bereitet hätten. Er habe drei Thrombosen gemacht. Seit ca. 17 Jahren trage er Stützstrümpfe zum Einkaufen, welche er selber anziehen könne. Er nehme neben dem Ersatzmittel für Heroin keine illegalen Substanzen mehr. Vor einem Jahr habe er einen Joint ge- raucht, sonst nichts. Er könne sich dies auch nicht leisten und habe damit abge- schlossen. Viele Personen seien gestorben, welche er gekannt habe. Er müsse Holz berühren, dass er noch lebe. Die Urinproben habe er auf seinen eigenen Wunsch gemacht. Im letzten halben Jahr seien diese nicht mehr durchgeführt wor- den. Man könne diese aber wieder machen, dies sei für ihn kein Problem. Er kon- sumiere praktisch keinen Alkohol mehr, vielleicht ein Bier am Tag, aber zu Hause. Er könne sich das Bier in einer Wirtschaft nicht leisten. Auf den Vorhalt, dass die Kombination von Benzodiazepinen und Alkohol eine gefährliche Mischung darstel- le, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er davon gar nichts merke. Ihm sei be- wusst, dass die Kombination von Benzodiazepinen oder Opioiden mit Alkohol ver- stärkte Sedierung, Atemdepression, Koma oder Tod herbeiführen könne. Er habe drei Thrombosen gehabt und jederzeit könne etwas passieren. Daher baue er ja ab und sei gewillt, abzubauen. Er werde nun 60 Jahre alt und wolle so viel wie er kön- ne herunterfahren. Über die Termine bei der Bewährungshilfe und der L.________(Stiftung) führe er Buch und schreibe sich diese immer auf. Aus diesen Terminen könne er Kraft schöpfen. Seine Emotionen habe er recht im Griff. Er ha- be das eine Zimmer umgebaut und dort habe er einen Boxsack, den er schlagen könne. Er könne sich damit von gewissen täglichen Sachen, die laufen würden, be- freien. Durch das Boxen könne er sich entspannen. Er rege sich nicht mehr mass- los über andere auf. Dies habe er gelernt. Es gebe gute Personen im gleichen Wohnblock und mit allen habe er ein gutes Verhältnis. Im Block sei es multikulturell und er helfe gerne anderen z.B. beim Umziehen oder dem Umgang mit der Waschmaschine. Auf den Vorhalt des Gutachtens, wonach von einer Diagnose ei- ner impulsiven und dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen werde, sagte der Beschuldigte, dass dies durch sei. Er habe mit all den Personen in der Stadt D.________ abgeschlossen und habe noch fünf bis sechs Personen. Er habe auch einen Garten, wo er selber Tabak anbaue, da dieser so teuer sei. Er sei aus- gelastet und gerne zuhause. Auf die Frage, wie er der Rückfallgefahr betreffend weiterer Taten bzw. der Gefahr erneuter Delinquenz im Zusammenhang mit den Diagnosen sehe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er dem gut entgegen se- he. Er habe keine Lust und kein Reissen mehr. Er werde jetzt 60 Jahre alt und müsse aufhören, sonst sei er in zwei Jahren tot. Er wolle noch etwas leben. Wenn er in diese Muster zurückgefallen wäre, würde er nicht mehr leben. Er wolle gerne eine ambulante Therapie machen, da er an sich gearbeitet und sich gefestigt habe. Er habe sich in den «Arsch geklemmt». Er könne nicht in eine stationäre Institution mit Personen, die um die 18 und 30 Jahre alt seien und über Kokain und derglei- chen sprechen würden. Da würde er durchfallen und das wäre ganz schlecht für ihn. Er wolle sich weiterhin anständig und normal verhalten. Er könne nicht jede Woche ein Valium wegnehmen. Zu seiner Schwester habe er keinen Kontakt. Er schreibe ihr am Geburtstag, resp. jedes Jahr so vier bis fünf Briefe, welche un- 24 geöffnet zurückkommen würden. Es sei schlimm, wie es gegangen sei, als die El- tern gestorben seien. Die Schwester habe sich bedient. Auf die Frage der Verteidi- gung wer ihm helfe, seine Blessuren zu verwunden, sagte der Beschuldigte, dass der Arm verbrannt gewesen sei. Es sei noch ein Splitter darin. Er habe das Material von Dr. T.________ erhalten und sei in einer Rettungstruppe im Militär gewesen und könne gut verbinden. Er habe das Material erhalten und jetzt mache es die L.________(Stiftung), bis es zu sei. Es sei nicht mehr viel. Jeden Tag werde es ge- säubert und gewechselt. Danach erhielt die sachverständige Person Gelegenheit, dem Beschuldigten Fra- gen zu stellen. Der Beschuldigte gab diesbezüglich zu Protokoll, dass die Spitex den Verbandswechsel nicht mehr vornehme, da sie ihm zu Leide gewerkt hätten. Es sei immer die gleiche Person gekommen, welche es gut gemacht habe. Dann seien andere gekommen und auch Praktikanten. Eine Frau habe er gekannt und dies sei eine Polizistin gewesen. Da sei er sauer geworden und habe gesagt, dass sie ab diesem Tag an nicht mehr kommen sollten. Er sei eine Zeit lang zur Spitex auf den Stützpunkt gegangen, da sie jeden Tag einmal hätten kommen müssen. Er habe gesagt, dass er laufen und zu ihnen kommen könne, dann müssten die Mitar- beiter den Kilometer von ihm zu Hause zum Stützpunkt nicht mit dem Fahrrad ma- chen. Danach sei es zum Vorfall gekommen. Auf den Vorhalt der Berichte der Spi- tex, wonach Mitarbeiterinnen sich von ihm bedroht gefühlt hätten, sagte der Be- schuldigte, dass eine habe das andere ergeben. Er habe Geburtstag gehabt und habe 22 Unterschriften von Personen, welche ihn behandelt hätten. Vor ihm müsse niemand Angst haben. Er gehe regelmässig zu Dr. T.________ und die Unterla- gen, wonach dieser ihn schon jahrelang nicht mehr gesehen habe, würden nicht stimmen. Schon wegen der Beine könne dies nicht stimmen. Er könne U.________ von der L.________(Stiftung) sagen, wenn er mit der Reduktion der Medikamente soweit sei und dieser sage es dann Dr. K.________ und zusammen mit V.________, wohl der zweithöchste Mann der L.________(Stiftung), würden sie die Medikation dann zusammen besprechen. Von der L.________(Stiftung) habe er keinen Druck, das Valium zu reduzieren. Ziel der Gespräche bei der L.________(Stiftung) und der Bewährungshilfe sei der Abbau der Medikamente. Auf die Frage, wie sich die Gespräche mit der Bewährungshilfe und der L.________(Stiftung) unterscheiden würden, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass dies eine schwierige Frage sei. Jedes Amt habe gute Seiten. Er könne gut mit ihnen sprechen und schreibe sich alles auf. Es tue ihm gut. Bei den Gesprächen sei nicht angesprochen worden, was mit einer gerichtlich angeordneten Massnah- me erreicht werden solle. Er müsse sich mittels Boxsack nicht tagtäglich von Sa- chen befreien. Auf den Vorhalt, dass anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm Ab- zeichen (der SS resp. mit ausländerfeindlichen Botschaften) gefunden worden sei- en und er selbst ausgesagt habe, sein Wohnblock sei multikulturell und auf die Frage, ob dies nicht ein Widerspruch sei, verneinte dies der Beschuldigte. Ihn wür- den die Preussen, das preussische Kaiserreich und die Geschichte interessieren. Nicht die «Sieg Heil»-Scheisse. Er sei Sammler. Weiter sagte er, dass er sich be- droht fühle. Dies seit dem letzten Mal, als sie ihm seine Hütte auseinandergenom- men hätten. Sie seien zu siebt gekommen und es sei für ihn ein dramatisches Er- lebnis gewesen. Er sei ohnmächtig geworden. Eingefädelt sei es von der Spitex 25 worden. Er fühle sich von der Polizei abgehört und verfolgt. Noch heute würden sie kommen, was er von einem Freund in der Wohnung vis-à-vis wisse. Sie würden mit Drohnen kommen und ihn ausspionieren. Mit U.________, glaube er, habe er dies auch schon besprochen. 6.8 Aussagen sachverständige Person anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 1235 ff.) Die sachverständige Person gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er sei dankbar gewesen, habe er dem Beschuldigten noch ein paar Fragen stellen können. Es gehe um den aktuellen psychischen Befund, das Gutachten sei ja schon zwei Jahre her und er habe keine weiteren Vorbereitungen oder Kontakte gehabt. Die im Gutachten gestellten Diagnosen eines Abhängigkeitssyndroms und einer impulsiven und dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung würden immer noch stimmen. Aufgrund der Schilderungen der L.________(Stiftung) und seinen Aussa- gen anlässlich der Berufungsverhandlungen, vermutet der Sachverständige das Hinzukommen einer wahnhaften Entwicklung. Diese Verdachtsdiagnose würde die Prognose noch ungünstiger darstellen. Je mehr Nebendiagnosen es gebe, je kom- plizierter werde die Sache. Dann wäre die Legalprognose noch ungünstiger. Aus- ser den Aussagen des Beschuldigten, dass die Polizei nach wie vor aktiv sei und den Beschuldigten observiere, gebe es aber keine Anhaltspunkte, die in eine wahnhafte Richtung deuten würden. Eine Prognose für die Zukunft sei schwierig. Dies zeige, wie ernsthaft man die Dis- kussion nehmen müsse, zwischen den verschiedenen wissenschaftlichen Lagern, was die Prognoseinstrumente angehe. Es gebe die Verfechter der aktuarischen Prognoseinstrumente, welche sagen würden, dass man sich von einem persönli- chen Gespräch nicht beeinflussen solle. Man solle dies nur per Akten machen. In Anwendung dieser Methode sei der Beschuldigte eher in eine niedrige Risikokate- gorie gekommen. Durch die weiteren Instrumente (insbesondere dynamische, wel- che richterlich gewünscht würden), habe er den Eindruck gehabt, dass unter Berücksichtigung der klinischen Symptomatik, die Einordnung in eine sehr niedrige Risikokategorie nicht zutreffen könnte. Im Verlauf der letzten zwei Jahre habe sich aber eher das niedrige Risiko des Aktuarischen gezeigt. Obwohl es im klinischen Befund viele Hinweise gebe, dass es Probleme gebe. Offensichtlich gebe es Sym- ptome. Auf die Legalprognose scheine dies nicht so einen grossen Einfluss zu ha- ben. Wie er dies anlässlich der Hauptverhandlung der 1. Instanz gesagt habe, müsse man wohl die Rückfallprognose etwas relativieren. Die Einschätzung durch das aktuarische Instrument scheine eher zutreffend zu sein. Er komme in die dritte von neun Kategorien, also könne von einem niedrigen Risiko ausgegangen wer- den. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach von diesem keine Rückfallgefahr ausgehe, gab der Sachverständige zu Protokoll, dass er dem Be- schuldigten ein paar kritische Fragen gestellt habe. Dies habe fünf Minuten gedau- ert. Wenn dies länger gewesen wäre oder sich täglich wiederholen würde, wüsste man nicht, wie der Beschuldigte damit umgehe. Deshalb habe er ihn gefragt, was für Ziele in den Gesprächen verfolgt würden, was dieser nicht habe sagen können. Er habe ihn auf die Copingstrategien/Bewältigungsstrategien angesprochen. Aus- ser dass er den Personen aus dem Weg gehe und er einen Boxsack habe, sei 26 nicht viel passiert. Dem Bericht sei aber zu entnehmen, dass er sich in Bezug auf die sozialen Kontakte bedeckt gehalten habe. Es sei unklar, was dies für Personen seien. Wichtig zu wissen wäre, ob es prosoziale Peers seien. Es sei nicht klar, ob diese Personen ihn in seiner Impulsivität fördern würden. Fraglich sei, ob sie in die- sen Situationen ausgleichend, resp. deeskalierend oder verstärkend wirken wür- den. Allenfalls handle es sich nur um einseitige Meinungen und Randgruppen und sie könnten sich gegenseitig verstärken. Dies lasse sich aus den Berichten und den Aussagen nicht herauslesen. Auf den Vorhalt des Gutachtens, wonach er eine am- bulante Massnahme nach Art. 63 StGB mit einer stationären Einleitung empfohlen habe, um die unsachgemäss hohe Dosis von Benzodiazepinen auf ein ambulant vertretbares Mass zu reduzieren und seiner Aussage anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung, wonach eine solche ambulante Massnahme wahrschein- lich nicht effizient genug sei und die Frage, wie er dies in Anbetracht der Entwick- lungen und der straffreien Zeit sehe, sagte der Sachverständige, dass es immer noch über der Höchstdosis liege, welche gemäss Compendium zulässig sei. Diese betrage 40 mg. Der Beschuldigte habe selbst gesagt, dass es schwierig werde, dies weiter zu reduzieren. Daher denke er, dass dies nur in einem stationären Set- ting realistisch sei. Daher habe er auch gefragt, wie oft der Beschuldigten einen Arzt sehe. Offensichtlich nicht sehr oft. Diese Dosis sei nach dem Compendium nicht zulässig. Daher sei der Beschuldigte auch so ruhig. Er sei sediert. Dies seien die kognitiven Einbussen (Wortfindungsstörungen, Auffassungsstörungen etc.). Der Beschuldigte könne nur mit Mühe einem Gespräch folgen. Daher könne er nur schwierig prosoziale Problemlösestrategien in die Wege leiten. Daher habe man erstmals das Medikament auf eine ambulant zulässige Dosis zu reduzieren. Bisher sei ja keine Massnahmentherapie erfolgt. Es gebe keine Gespräche, die forensisch ausgerichtet seien. Also auf die Analyse und Reduktion von Risikofaktoren. Es ge- be ja keine Ziele. Nur die hypothetische Diskussion, ob reduziert werden könne. Dies sei eher so ein nettes Geplauder und nicht wirklich eine Abbaustrategie. Je weiter abgebaut werde, desto schwieriger sei es. Die Aussagen des Beschuldigten würden sich mit den klinischen Erfahrungen decken. Gegen Ende werde es ganz schwierig. Da wäre dann eine gewisse Grundanspannung zu befürchten. Daher sei die Totalabstinenz nicht zu empfehlen. Für jemanden, der nicht an die Menge ge- wöhnt sei, sei eine solche Dosis potentiell letal. Auf die Frage, was der Abbau der verordneten Substanzen beim Beschuldigten für Auswirkungen auf die Legalpro- gnose habe, gab der Sachverständige zu Protokoll, dass sich die Frage stelle, wie sich die Waagschalen verändern würden. Wenn auf die zulässige Dosis reduziert werde, werde der Beschuldigte möglicherweise eher etwas angespannt sein. Mög- licherweise werde dies die Impulsivität wieder etwas verstärken. Der Beschuldigte nehme ja zwei Medikamente. Nur eines sei aber für eine Substitution zugelassen. Das Valium sei nicht zugelassen. Das sei kein Substitutionsmedikament. Das sei zur Epilepsiebehandlung und für Angststörungen und Narkoseeinleitung. Der jetzi- ge Einsatz sei off-label. Es sei sehr verbreitet, aber es sei off-label. Daher sei es erstaunlich, dass das Methadon und nicht das Valium abgebaut werde. Es wäre gut, eine klare Linie zu fahren. Es gehe um die Verbesserung der kognitiven Beein- trächtigungen. Da sei die Waagschale auf der anderen Seite. Mit dieser Dosierung sei der Beschuldigte doch limitiert, Risikosituationen kritisch zu beurteilen und 27 komme dann möglicherweise auf nicht prosoziale Problemlösungsstrategien. Daher sei eine stationäre Massnahme kontraproduktiv, weil der Beschuldigte sich dage- gen wehren würde und es dies auch nicht brauche. Die Einleitung einer ambulan- ten Massnahme, stationär, habe er nur deshalb empfohlen, um die ersten Redukti- onsschritte auf eine gemäss Kompendium vertretbare Dosis hinunter zu bringen. Ambulant sei dies – wie die letzten zwei Jahre zeigen würden – praktisch nicht machbar. Ansonsten sei die Empfehlung, das jetzige Setting beizubehalten, zusätz- lich aber ergänzt durch eine forensische Psychotherapie, um an den Problemlöse- strategien arbeiten zu können, und zwar mit einem klaren Ziel. Eine stationäre Massnahme beim Beschuldigten sei kontraproduktiv und der ganze Abbau der Me- dikamente beim Beschuldigten nicht mehr sinnvoll; wenn, dann nur auf ein ambu- lantes Mass. Bei einer stationären Behandlung gebe es drei Säulen. Die Psycho- therapie und die Pharmakotherapie und die Arbeitsagogik und die Soziotherapie. Bei Arbeitsagogik gebe es glaublich auch kein klares Ziel mehr. Der Beschuldigte könne seinen Tag strukturieren. Diese Säule brauche er nicht. Auch die Soziothe- rapie brauche er nicht. Beschwerden der Nachbarn seien nicht mehr wieder aufge- taucht. Daher habe der Beschuldigte für den sozialen Umgang keinen Nachholbe- darf mehr. Daher blieben einfach noch die Psychotherapie und die Pharmakothe- rapie und das könne auf ähnlichem Niveau auch erreicht werden. Auf den Vorhalt der Limitierung der stationären Einleitung und der Frage, wieviel Zeit dies brauche, sagte der Sachverständige, dass es darauf ankomme, wie mutig seine Kollegen seien. Vier bis sechs Wochen würde es für eine Reduktion um 20-30 mg brauchen. Die Reaktionen (Unruhe und etwas gereizte Stimmung) könnten in einem statio- nären Rahmen abgefangen werden. Zur Frage der vollzugsbegleitenden ambulan- ten Therapie sagte der Sachverständige, die Medikation müsse kritisch angeschaut werden. Mit der aktuellen Medikation werde kein Gefängnis den Beschuldigten auf- nehmen. Dies sei gar nicht möglich. Die Gesundheitsdienste würden erstmals ei- nen Abbau wollen. Es sei daher die Frage zu stellen, was dies auf die Legalpro- gnose für einen Einfluss habe. Möglicherweise würde das, was ambulant funktio- niere, in Bruch gehen. Je nachdem, wie lange der Beschuldigte aus dem Setting hinaus müsste. Nach der Haft würde er deutlich schlechter dastehen. Dies sei aber eine juristische Frage. Aus forensischer Sicht sei es schön, wenn man ihm dies er- sparen könne, weil dann das Ziel der Resozialisierung besser erreicht werden kön- ne. Die Resozialisierung wäre nicht so hoch wie im jetzigen Setting. Der Beschul- digte sei kaum belastbar und daher biete auch eine Arbeitspflicht im Strafvollzug ein grosses Dilemma. Es gäbe grosse Probleme einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Dies würde wohl dazu führen, dass der Beschuldigte sanktioniert werden müsste, weil er nicht arbeiten könne. Im Zivilleben sei daher ja aus guten Gründen eine IV-Rente diskutiert worden. Weitere negative Folgen seien die Wirkungen des Umgangs mit anderen Kriminellen und Dissozialen im Vollzug. Der Beschuldigte habe verstanden, dass er aufpassen müsse, mit welchen Personen er sich umge- be. Im Strafvollzug könne er dies nicht und er wäre wieder mit Menschen zusam- men, mit welchen man ihm aus therapeutischer Sicht den Kontakt abraten würde. Körperliche Beschwerden könnten aber behandelt werden. Die Gesundheitsdienste seien gut ausgestattet. Die Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) in Bern seien geeignet, eine ambulante Massnahme stationär einzuleiten. Der Beschuldigte 28 sei vollzugserfahren und auch nach z.B. 20 Monaten Vollzug seien sich wegen der psychischen Verfassungen keine Sorgen zu machen. Der Beschuldigte habe Stra- tegien und sei medikamentös abgeschirmt. Die Herausforderungen an den Alltag seien aber wesentlich höher. Auch der Kontakt zur L.________(Stiftung) und zur Bewährungshilfe müsste neu aufgebaut werden. Von einem kritischen psychischen Zustand oder gar einer Hafterstehungsunfähigkeit sei aber keine Rede. Das Alter spiele auf die Legalprognose eine erhebliche Rolle. Die vorgeworfenen Taten seien erst in spätem Alter begangen worden. Der Drogenkonsum habe auch erst spät eingesetzt. In zunehmendem Alter werde die Prognose deutlich besser, resp. lies- sen die Probleme insbesondere in Bezug auf Impulsivität mit dem Alter deutlich nach. Dies sei auch ein Faktor, welcher zu berücksichtigen sei. Dies sei ein Plus- punkt im Bewertungssystem. Wie im Gutachten ausgeführt, seien bei der Suchter- krankung die Behandlungsaussichten günstig, auch wenn die Langzeitstatistiken zeigen würden, dass ein Rückfall in den Drogenkonsum häufiger sei als die Absti- nenz. Dies habe auch zu einem Paradigmenwechsel geführt, als dass man eher die Stabilisierung der gesamten Situation durch Substitution anstreben wolle als to- tale Abstinenz, sog. «harm-reduction». Dies funktioniere beim Beschuldigten sehr gut. Die Behandlungsmöglichkeiten der persönlichkeitsbezogenen Anteile seien mit zunehmendem Alter schwieriger, weil wenn einmal eine solche Charaktereigen- schaft etabliert sei, werde es schwieriger, diese wieder loszuwerden. Insbesondere wenn es keine intrinsische Motivation dafür gebe. Hier wirke aber das Alter begüns- tigend, indem die Impulsivität deutlich abnehme. Auch nach 15 Jahren finde man immer noch die gleichen Probleme: Wohnung, Arbeit und Drogenkonsum. Man sit- ze an runden Tischen zusammen und versuche, eine Lösung zu finden. Den Lö- sungsvorschlägen habe sich der Beschuldigte weitestgehend entzogen. Arbeit oder Tagesstruktur habe nie etabliert werden können, was ihn zum Zeitpunkt der Begut- achtung dazu bewogen habe, für eine stationäre Massnahme zu tendieren, resp. sich nochmals gezeigt habe, dass der Beschuldigte immer kranker werde. Er habe sichtlich abgebaut. Das Gespräch in Untersuchungshaft sei noch viel eloquenter als heute gewesen. Der Beschuldigte habe Fragen viel genauer beantworten kön- nen und sich weniger Ausflüchte bedient. Es sei ein deutlicher kognitiver Abbau er- sichtlich. Auch die gesundheitlichen Probleme kämen dazu. Dies habe ihn damals aus therapeutischer Sicht bewogen zu sagen, dass es eine stationäre Behandlung brauche. Die Beobachtungszeit bis zur Verhandlung vor dem Regionalgericht sei eher kurz gewesen. Jetzt sei nochmals ein Jahr dazugekommen. Etwas Ernsthaf- tes habe sich nicht ereignet. Da sei es schwer, die im Vergleich viel einschneiden- dere Massnahme aus gutachterlicher Sicht zu empfehlen, wenn die Prognose auch durch eine verbesserte, aber ambulante Massnahme noch erfüllt werden könne. Das, was an Time on Risk hinzugekommen sei, sei nicht gross. Anders wäre es gewesen, wenn es sich mit dem gefährlichen Brandsatz bewahrheitet hätte. Dies habe sich aber nicht bestätigt. Juristisch sei nichts daraus zu machen. Der Beob- achtungszeitraum sei nochmals deutlich länger als bei der Verhandlung beim Regi- onalgericht. Die ungünstige Prognose habe sich in dieser Form nicht bestätigt. Eine stationäre Massnahme lasse sich nicht mehr halten. 29 6.9 Beurteilung durch die Vorinstanz (pag. 1072 ff.) Die Vorinstanz führte aus, dass die Ausführungen des Gutachters im Gutachten sowie anlässlich der Hauptverhandlung logisch nachvollziehbar und schlüssig sei- en, durch die Akten gestützt würden und sich mit dem persönlichen Eindruck an- lässlich der Hauptverhandlung in Einklang bringen würden. Die Rückfallgefahr sei zwar im Gutachten als gering eingeschätzt worden, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Gutachter die Rückfallgefahr allerdings klar bejaht. Der von der Verteidigung beantragte Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambu- lanten Massnahme falle aufgrund der Länge von rund 34.5 Monaten ausser Be- tracht, zumal der Vollzug nach Einschätzung des Gutachters die Erfolgschance ei- ner ambulanten Therapie nicht stark vermindern würde, denn es sei in einem ers- ten Schritt notwendig von den hohen Dosen herunterzukommen, wofür es eine ge- wisse «stationäre» Zeit brauche. Auch die Entwicklung beim Beschuldigten nach Entlassung aus der Untersuchungshaft spreche gegen einen Aufschub des Voll- zugs. Eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie werde vom Gutachter verwor- fen und vom Beschuldigten abgelehnt. Vor diesem Hintergrund erscheine eine sta- tionäre Suchtbehandlung spezialpräventiv klar die besseren Erfolgschancen zu ha- ben. Die Voraussetzungen einer stationären Massnahme seien erfüllt und einer vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie klar überlegen, weshalb für den Be- schuldigten eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB angeordnet werde. 6.10 Vorbringen der Verteidigung (pag. 1243 ff.) Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung des Beschuldigten zusammengefasst und soweit relevant vor, es bleibe bei einer Prognose und es gehe darum, was beim Beschuldigten Sinn mache. Ziel sei die Verbesserung der Legalprognose und es müsse ein erfolgsversprechendes Behandlungskonzept ent- stehen. Über den Beschuldigten werde verfügt und über ihn bestimmt. Wenn aber die Kollegen des Gutachters nicht machen würden, was sie sollten, sei dies nicht etwas, was der Beschuldigte zu verschulden habe. Dieser habe seinen Teil über die zweieinhalb Jahren beigetragen. Die Personen, welche beim I.________ arbei- ten würden, seien keine Amateure. Es seien darunter auch Ärzte. Hier gehe es um Menschen und wie sie auf die Medikation reagieren würden. Das Alter habe auch seine Auswirkungen. Daher könne man nicht mit den gängigen Werten rechnen. Das Methadon werde abgebaut, aber gemäss Sachverständiger müsse eigentlich das Valium abgebaut werden. Dies seien alles theoretische Ausführungen und An- nahmen. Aktenkundig sei, dass zum Zeitpunkt der Brandstiftung 140 mg Methadon und 80-90 mg Valium durch den Beschuldigten eingenommen worden seien und er dies auf 100 resp. 60 mg abgebaut habe. Der Beschuldigte habe eine lange Dro- genkarriere hinter sich. Letztendlich ändere dies aber nichts. Die Geschwindigkeit des Abbaus sei nicht entscheidend. Die Legalprognose jedoch sei es. Die echte Zusammensetzung und insbesondere wie sich dies auswirke, könne man so oder so nicht sagen. Das könne nur der Kantonsapotheker. Gemäss Sachverständiger sei eine Behandelbarkeit nach Art. 63 Abs. 1 StGB gegeben. Die Verbesserung lie- ge nicht nur darin, dass er älter und damit weniger impulsiv werde, sondern es sei auch eine Behandelbarkeit gegeben. Man könne nun beurteilen, dass das, was 30 beim Beschuldigten die letzten zweieinhalb Jahren angewendet worden sei, funk- tioniere. Die L.________(Stiftung) und die Bewährungshilfe hätten unheimliche Stabilität gebracht. Auch Verantwortungen habe der Beschuldigte übernommen. So sei auch der Kontakt mit der Bewährungshilfe zu sehen. Er habe sich bei ihr ge- meldet, als er den Termin nicht habe wahrnehmen können. Dies zeige, dass er Verantwortung übernehme. Es sei nicht sinnvoll den Beschuldigten dem Insassenk- lientel gegenüberzusetzen. Auch gebe es in solchen Haftanstalten, welche für den Beschuldigten geeignet seien, viele Drogen. Wenn man zu Drogen kommen wolle, sei man dort viel näher am Markt. Ein nebeneinhergehendes ambulantes Setting sei noch schwieriger. Daher falle auch dies weg. Der Beschuldigte würde aus dem sozial bestehenden Setting herausgerissen und eine Resozialisierung praktisch verhindert. Der Beschuldigte verstehe seine einzelnen Schritte. Er mache kleine und erfolgreiche Schritte. Es stehe auch geschrieben, dass er auch zu selbstreflek- tierenden Gedanken fähig sei und sich diese auch mache. Die Gutachtensperson gehe auch davon aus, dass eigentlich das gelebte Setting reiche. Die Frage stelle sich, was man mit welcher Massnahme gewinne. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei eine ambulante Massnahme angezeigt. Die Urteilsbegründung der ersten Instanz sei zu einem anderen Schluss gekommen, dies sei aber zu einer anderen Zeit gewesen. Eine maximale Valiumhöhe existiere, diese sei aber relativ anzuse- hen. Vorliegend sei eine Freiheitsstrafe von 34.5 Monaten ausgesprochen worden. Der Vollzug liege etwa bei 20 bis 22 Monaten. Dies mache aber keinen Sinn. Man müsse in Relation stellen, wo die Gerechtigkeit stehe. Die generalpräventive Ge- rechtigkeit spreche dagegen, die Freiheitsstrafe aufzuschieben. Spezialpräventiv gelte aber das Vorhergesagte. Man müsse sich fragen, was wäre bei einer Ge- samtbetrachtung. Und hier würde sich die Situation verschlechtern. Der Beschul- digte habe eine Tagesstruktur und ein Beziehungsnetz. Auch wenn er keine Freun- din habe. Das positive Interesse sei die Resozialisierung. Diese könne mit einem Vollzug ausgeschlossen werden. Es seien noch zwei Sachen wichtig: Es sei nicht lustig, wenn Institutionen mit der Situation vom Beschuldigten nicht zu Recht kä- men und versuchen würden, ihn in eine Ecke zu drängen. Dies zeige die Situation von E.________, resp. mit dem Polizeiposten E.________. Diese hätten im De- zember 2022 versucht den Gerichtsschreiber und dann den Oberrichter zu errei- chen. Dann hätten sie es beim Pikettstaatsanwalt versucht und schlussendlich, als sie es nicht geschafft haben, dann noch beim Regierungsstatthalteramt. Erst dort habe die Polizei den Zutritt erhalten. Diese würden den Beschuldigten echt unter Druck setzen und ihr Verhalten müsse Konsequenzen haben. Zweitens mache nur eine ambulante Massnahme mit Suchtbehandlung und -betreuung und eine eng- maschige Betreuung durch die Bewährungshilfe beim Beschuldigten Sinn. Es sei kein Problem auf die Gutachtensperson zu hören und die Reduktion der Medika- mente als Ziel zu definieren. Die Mediziner im I.________ würden wissen, was sie tun. Diese Zielvorgabe müsse an das I.________ gerichtet sein. Es sei auch gut, wenn die Bewährungshilfe davon wisse. Es sei auch noch die Weisung des Annäherungsverbots zu betrachten. Es habe sich gezeigt, dass keine Probleme mehr bestünden. Würde man es stehen lassen, könne dies zu blödsinnigen Situati- onen führen, welche die Polizei in E.________ wieder veranlassen könnten, eine Anzeige zu machen. Allenfalls könne man ein grundsätzliches Verbot aussprechen. 31 Er habe sich aber mit der Geschichte auseinandergesetzt und wolle die Privatklä- gerin in Ruhe lassen. Dies wolle er auch von ihr. 6.11 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1245 ff.) Die Generalstaatsanwaltschaft brachte oberinstanzlich zusammengefasst vor, die Berufungserklärung führe aus, dass eine stationäre Massnahme seit der Entlas- sung aus der Haft nicht angezeigt sei, weil die Ersatzmassnahme, welche einem ambulanten Setting gleichkomme, seit der Entlassung des Beschuldigten mehrfach verlängert worden sei. Dies zeige, dass er sich an die angeordneten Ersatzmass- nahmen gehalten habe, zumal er andernfalls unverzüglich in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft versetzt worden wäre. Er lebe ein ambulantes Setting und habe sich seit der Entlassung daran gehalten. Das im Urteil angeordnete stationäre Set- ting stünde daher im Widerspruch. Wie er sich aber daran gehalten habe, sei in ei- nem Punkt zu relativieren: Die Androhung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft stehe wie ein Damoklesschwert über dem Beschuldigten. Daher habe er sich bis zur Berufungsverhandlung auch nichts mehr zu Schulden lassen kommen. Die Rahmenbedingungen seien aber bis und ab heute nicht mehr die gleichen. Der Be- schuldigte leide an einem Abhängigkeitssyndrom und es seien bei ihm impulsive und dissoziale Persönlichkeitszüge feststellbar. Daher sei heute nach der Möglich- keit zu suchen, was dem Beschuldigten ermögliche ein delikt- und suchtfreies Le- ben zu führen. Die Gutachtensperson habe anlässlich der erstinstanzlichen Ver- handlung ausgeführt, dass er die Rückfallgefahr bei der Erstellung des Gutachtens wohl falsch eingeschätzt habe. Dies, da er von einem mittelfristigen Rückfallrisiko ausgegangen sei, welches er aber neu kurzfristig einschätze. Die Gefahr erneuter Straftaten sei daher erhöht. Heute habe er die Rückfallgefahr eher wieder relati- viert. Dies stehe aber im Widerspruch. Er habe damals darauf hingewiesen, dass die Reduktion einer solch hohen Dosis Medikamente oder gar das Ausschleichen in einem ambulanten Setting nicht möglich sei. Er habe daher eine stationäre Massnahme empfohlen bzw. eine Massnahme nach Art. 60 StGB. Es sei von ei- nem Gesamtkonzept die Rede gewesen, welche auch die Impulsivität und die Dis- sozialität mittherapieren könne. Wie es um die Impulsivität beim Beschuldigten ste- he, würden seine Aussagen betreffend die Polizei zeigen. Der Gutachter gehe gar von einem Verdacht auf einen Wahn aus. Dies spreche gegen eine ambulante Massnahme. Der Gutachter habe sich auch nachvollziehbar kritisch zum Bericht der L.________(Stiftung) geäussert. Das Setting sei nicht engmaschig und die Vor- instanz und der Gutachter hätten damals gut ausgeführt, wieso eine ambulante Massnahme auch vollzugsbegleitend nicht in Frage komme, auch wenn die Kritik nicht direkt gegen den Beschuldigten gehe. Das Gesamtkonzept sei sodann auch bei einem Massnahmenvollzug zielorientiert und erfolgsversprechender. Zeitlich habe der Gutachter ausgeführt, dass eine stationäre Massnahme zwischen 18 und 24 Monaten Dauer einen guten Verlauf aufweisen könne. Auch der Bericht der L.________(Stiftung) vom 23. November 2022 könne an der Notwendigkeit eines Gesamtkonzeptes bei einem Massnahmenvollzug nichts ändern. Neun von zehn Drogenscreenings seien positiv auf Benzos und Abbaustoffe und einer positiv auf THC ausgefallen. Der Abbau von lediglich 20 mg Valium von 80 mg auf 60 mg ha- be bereits Mühe bereitet. Dies habe der Beschuldigte auch heute ausgesagt. Wie es sich mit dem Alkoholkonsum zwischen den Terminen verhalte, sei offen. Der 32 Beschuldigte habe aber an der Abgabe gelegentlich impulsiv und gereizt reagiert, wenn er mit etwas nicht einverstanden gewesen sei. Sein Misstrauen in die Ämter und Institutionen mache gewisse Gespräche schwierig. Dies habe sich auch heute gezeigt. Der Beschuldigte habe selbst ausgesagt, dass er bereit wäre, das Valium von 80 mg auf 60 mg zu reduzieren, er aber Angst vor einer weiteren Reduktion habe. Daher würde es eher erstaunen, wenn die L.________(Stiftung) von einer Reduktion unter 60 mg berichtet hätte. Der Gutachter habe aber von einer zulässi- gen Dosis von 20 mg gesprochen. Das jetzige Setting sei daher lediglich ein «Tre- ten an Ort». Der neuste Bericht der L.________(Stiftung) zeige, dass sich gar nichts verändert habe und die Dosierung des Valiums werde nicht einmal mehr er- wähnt. Heute habe der Beschuldigte ausgesagt, dass versucht werden könne, von 60 mg auf 30 mg zu reduzieren, dies sei aber eine Kopfsache. Je tiefer die Dosis sei, desto schwieriger sei es. Die Bewährungshilfe habe ausgeführt, dass der Be- schuldigte die Termine dafür nutze, seinen Frust abzulassen. Er habe psychisch schlechte Phasen und er bemühe sich, an den Gesprächen nicht offensichtlich al- koholisiert zu sein. Dies dürfte nicht schwierig sein, wenn er – wie er selbst aussagt – nur ein Bier trinke. Dies stelle eine gewisse Diskrepanz dar. Auch der neuste Be- richt führe keine Fortschritte auf. Weiter habe der Beschuldigte einen neuen Eintrag im Strafregister – einen Diebstahl, begangen am 6. Januar 2022. Zu erwarten ge- wesen wäre, dass er gar strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung trete. Der Gutach- ter habe im Gutachten ausgeführt, dass eigentlich schon vor 15 Jahren die ähnli- chen Probleme bestanden hätten, ambulante Massnahmen gescheitert seien und daher eine Massnahme nach Art. 60 StGB zielführender sei als eine ambulante Massnahme. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er einen gewissen Abbau beim Beschuldigten ins Feld geführt. Eine schlüssige Erklärung habe er aber nicht liefern können. Wolle man heilen, verbessern und helfen, dann müsse man heute einen Gang zuschalten. Dies sei die letzten 15 Jahre ambulant nicht gegangen. Daher brauche es einen Schritt. Die Anordnung einer stationären Massnahme sei daher notwendig und angemessen. Der Beschuldigte müsse mitmachen. Die Frei- heitsstrafe sei zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben. Es sei darauf hinzuwei- sen, dass der Aufschub die Ausnahme bilden müsse. Nur wenn der Strafvollzug den Erfolg der Therapie vereiteln oder erheblich beeinträchtigen würde, sei der Strafvollzug aufzuschieben. Demgegenüber könne der Strafaufschub nicht schon daher angezeigt sein, wenn sich die Erfolgsaussichten einer ambulanten Mass- nahme lediglich verbessern würden. Ebenso wenig reiche es für einen Strafvollzug, wenn die Therapie und die Resozialisierung lediglich unter verschiedenen Ge- sichtspunkten erschwert werden könnten. In diesem Punkt habe die Vorinstanz zu- treffend ausgeführt, dass der Beschuldigte bei einem Strafvollzug nicht aus einer Tagesstruktur oder dergleichen herausgerissen werden könne. Die heutigen Aus- sagen würden auch nichts Neues aufzeigen. Der Einwand, eine Therapie in Frei- heit könne eine realitätsnähere Auseinandersetzung bedeuten, sage aber nicht, dass eine ambulante Massnahme nicht auch im Strafvollzug erfolgsversprechend sein könne. Die Vorinstanz habe das Gutachten und die Aussagen treffend gewür- digt. Der erste Schritt von diesen hohen Dosen herunterzukommen bedinge gar ei- nen gewissen stationären Aufenthalt. Warum diese Einschätzung heute anders sein solle, erschliesse sich nicht. Es gehe darum, ob entweder eine vollzugsbeglei- 33 tende ambulante Therapie oder eine stationäre Massnahme angeordnet werde. Ei- ne dritte Möglichkeit, wie von der Verteidigung ausgeführt, bestehe nicht. 6.12 Beurteilung durch die Kammer Der Beschuldigte ist von Suchtstoffen abhängig und hat unter deren Einfluss straf- bare Handlungen begangen. Eine Strafe allein ist nicht geeignet, der Gefahr weite- rer Straftaten zu begegnen. Das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten besteht und die öffentliche Sicherheit erfordert dies. Eine Rückfallgefahr ist vorhanden. Dieser kann jedoch mit einer suchtspezifischen Therapie begegnet werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suchtbehandlung sind damit erfüllt. Die Frage nach einer stationären oder ambulanten Massnahme ist nach medizini- schen Kriterien zu beurteilen. Es hängt vom Zustand des Täters ab, ob auf eine ambulante Therapie oder auf eine stationäre Behandlung zu erkennen ist. Massge- bend ist, welche Form der Behandlung für die Erreichung des Massnahmezwecks notwendig und am besten geeignet ist. Eine Form der Massnahme hat zu unter- bleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestreb- ten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rech- nung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.) (vgl. BGE 6B_366/2014 E. 2.2.3, vgl. 6B_596/2011 E. 3.2). Der Sachverständige sprach sich in seinem Gutachten für eine ambulante Mass- nahme aus, die in einem geschlossenen Setting eingeleitet werden solle. Ein der ambulanten Massnahme ähnliches Setting wurde nach der Haftentlassung am 23. Februar 2021 mit den Ersatzmassnahmen (Suchtbehandlung und Beratung sowie Bewährungshilfe) eingerichtet. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 26. November 2021 gelangte der Sachverständige zum Schluss, dass sich der Beschuldigte im aktuellen Setting nicht bewährt und er sich erneut strafbar gemacht habe. Auch die Empfehlungen aus dem Gutachten (Abbau resp. Reduktion der Benzodiazepine, Drogenscreenings) seien nicht umgesetzt worden. Eine stationäre Suchtbehandlung sei zielführender. Der Sachverständige berück- sichtigte dabei aber kaum, dass es zu den neuen strafbaren Handlungen, Drohung und Sachbeschädigung, bereits im Februar 2021 kam, bevor das Setting der Er- satzmassnahmen richtig etabliert worden war. Zudem wurden diese Vorwürfe in der Zwischenzeit beigelegt und es kam diesbezüglich zu keiner Verurteilung. Seit das Setting nun läuft, also seit über zwei Jahren, verhält sich der Beschuldigte straffrei, ausser einer Drogensache (Beherbergung eines Drogendealers) und zwei geringfügigen Diebstählen (aktueller Strafregisterauszug). Von einem Rückfall in Gewaltdelikte kann nicht gesprochen werden. Die Benzodiazepine wurden in der Zwischenzeit etwas reduziert: Methadon von 140 mg auf 110 mg und Valium von 80 mg auf 60 mg. Die zehn Drogenscreenings waren mit einer Ausnahme, die posi- tiv auf THC ausfiel, unauffällig. Der Behandlungsbericht der L.________(Stiftung) fällt positiv aus und sie sind gerne bereit, auch in Zukunft mit dem Beschuldigten weiter zu arbeiten. Auch die Ausführungen der Bewährungshilfe deuten auf einen positiven Verlauf. Das ambulante Setting habe sich bisher bewährt. Der Beschul- digte sei kooperativ, schätze die Zusammenarbeit und sei echt bemüht, den Anfor- 34 derungen gerecht zu werden. Bisher sei dies auch gelungen. Er begehe keine neu- en Straftaten, reduzierte die Medikamente und konnte emotional schwierige Pha- sen überstehen. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Sachverständige wiederum positiv zum Verlauf und sprach sich entgegen seinen Aussagen anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung dem Gutachten folgend für eine ambulante Mass- nahme aus, wenn auch die Reduktion der Substanzen auf ein zulässiges Maximum stationär einzuleiten ist. Die Kammer kann sich den Ausführungen des Sachver- ständigen anlässlich der Berufungsverhandlung anschliessen. Zwar besteht beim Beschuldigten ein Rückfallrisiko, diesem kann aber mit einer ambulanten Mass- nahme begegnet werden, was im vorliegenden Fall auch verhältnismässig ist. Bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erfolgten keine eigentliche Massnahme- therapie und forensisch ausgerichtete Gespräche mit klar definierten Ziele. Die Rückfallgefahr beim Beschuldigten ist niedrig, auch wenn gewisse Probleme im kli- nischen Bereich vorhanden sind. Eine stationäre Massnahme und das damit ein- hergehende Ziel, die Medikation ganz abzubauen, wäre beim Beschuldigten mit seinem Alter kontraproduktiv und damit weder geeignet noch erforderlich. Demge- genüber erachtet die Kammer aber eine ambulante Massnahme geeignet, erforder- lich und dem Beschuldigten zumutbar, um der Abhängigkeit und Rückfallgefahr beim Beschuldigten für weitere Taten entgegenzutreten. Eine ambulante Mass- nahme scheint somit ausreichend, um der Gefahr weiterer strafbarer Handlungen genügend zu begegnen. Um aber auf die zulässige Dosis für eine weitere erfolgsversprechende ambulante Massnahme zu kommen, ist eine stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 3 StGB dringend angezeigt, welche durch die zuständige Behör- de anzuordnen ist (Art. 69 Abs. 3 Bst. n des Einführungsgesetzes zur Zivilprozess- ordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Es geht dabei um die Reduktion auf die zulässige Dosis der Medika- tion und insbesondere die damit vom Sachverständigen ausgeführten einherge- henden Reaktionen (Unruhe und gereizte Stimmung) stationär abzufangen. 7. Zum Aufschub der Massnahme nach Art. 63 Abs. 2 StGB Nach Art. 63 StGB kann der Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben werden, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Dabei bildet der Aufschub nach der gesetzlichen Regelung und praxisgemäss die Ausnahme (vgl. etwa BGE 6B_297/2014 vom 24. November 2014, E. 4.2.). Gemäss Rechtsprechung ist ein Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug erheblich beein- trächtigt würde. Die Therapie ist also vorzuziehen, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug eindeutig verhindern oder vermindern würde. In denjenigen Fällen jedoch, in denen die Erfolgsaussich- ten der ambulanten Behandlung nur auf lange Frist und in bescheidenem Ausmass bestünden, sind die Voraussetzungen des Strafaufschubs grundsätzlich als nicht erfüllt zu betrachten. Zudem ist eine Behandlung in Freiheit nur zu vertreten, wenn 35 der Zustand des Verurteilten – unter Berücksichtigung des Einflusses der Therapie – es rechtfertigt, ihm diese Chance der Bewährung zu geben. Zusammenfassend ist die Anordnung des Strafaufschubs an folgende zwei kumulative Voraussetzun- gen gebunden: Erstens die Ungefährlichkeit des Täters, zweitens die Vordringlich- keit der ambulanten Massnahme. Für die Beurteilung sind zum Einen die Auswir- kungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen, zum Anderen aber auch das kriminalpoliti- sche Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden und rechtskräftige Stra- fen zu vollziehen, zu berücksichtigen (BGE 129 IV 161, E. 4 f., 5.4; HEER, a.a.O., 4. Aufl., N. 39 ff. zu Art. 63; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Handkommentar, Bern, 2007, N. 2 f. zu Art. 63; STRATENWERTH, Schwei- zerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 9 RN 59 ff., § 10 RN 32). Der Strafvollzug kann Therapie und Resozialisierung unter verschiedenen Gesichtspunkten, u.a. wegen Abbruchs von gefestigten familiären, sozialen oder beruflichen Strukturen, erschweren. Diese allgemeinen, destabilisierenden Folgen des Strafvollzugs genügen nicht, um einen Aufschub anzuordnen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 163). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden bestätigt (vgl. Urteil des BGer 6B_1338/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1. und 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3). Die vollzugsbegleitende ambulante Behandlung ist in der Praxis problematisch (HEER, a.a.O. Art. 63 N 30 f.) und erfordert einen erheblichen Aufwand und na- mentlich auch grosse Motivation des Betroffenen (TRECHSEL, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 6 und 9 zu Art. 63). Letztere fehlt beim Beschuldigten und wird wohl auch nicht bzw. nur ganz schwer nach einem Beginn im Vollzug mit ihm erarbeitet werden können. Dazu scheint sein Misstrauen gegenüber Institutionen zu gross und zu verhärtet zu sein. Indes- sen fasste er Vertrauen in die Bewährungshilfe und die L.________(Stiftung) und möchte diese Unterstützung nicht mehr missen. Der Beschuldigte ist aufgrund sei- nes früheren Lebenswandels sowie seinem zunehmenden Alter auch nicht mehr in der Lage einer Arbeit nachzugehen, da er weder lange sitzen noch stehen kann. Ein Strafvollzug mit Arbeitspflicht, bei mangelnder Motivation des Insassen und fraglichem medizinischem und psychotherapeutischem Angebot in einer Justizvoll- zugsanstalt würde die bereits begonnene Behandlung viel erheblicher beeinträchti- gen als erfolgreich fortführen (vgl. auch Aussagen des Sachverständigen; pag. 1239). Dabei ist auch der Zeitablauf zu berücksichtigen. Nach rund zwei Jah- ren mit dem vorliegenden Setting, bei dem es gut läuft, gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, der Beschuldigte sich redlich bemühte, den Anforderungen ge- recht zu werden, er Mechanismen entwickelte, um emotional schwierige Momente und schlechte Phasen zu überstehen, wäre eine Einweisung in den Strafvollzug nach Ansicht der Kammer und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen für den Beschuldigten weder verständlich noch zweckmässig. 36 Weiter darf die ambulante Behandlung nicht missbraucht werden, um etwa den Vollzug einer Strafe zu umgehen oder ihn auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Der Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtferti- gen. Gemäss BGE 120 IV 1 E. 2b. sind Spezial- und Generalprävention gegenein- ander abzuwägen und in eine Rangfolge zu bringen. Dabei gerät die Spezialprä- vention in zweifacher Hinsicht in den Vordergrund. Zum einen dient das Strafrecht in erster Linie nicht der Vergeltung, sondern der Verbrechensverhütung. Dies bringt der Gesetzgeber nicht nur mit der Bezeichnung Resozialisierung als Ziel des Straf- vollzugs (Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zum Ausdruck, sondern vor allem auch mit der bei der StGB-Teilrevision von 1971 erfolgten Ausweitung der Möglichkeit der An- ordnung von Massnahmen. Deshalb sind Sanktionen, die die Besserung oder Hei- lung des Täters gewährleisten, zu verhängen und solche, die dem Anliegen der Verbrechensverhütung zuwiderlaufen möglichst zu vermeiden. Beim Beschuldigten wiegen seine persönlichen Interessen, die Aspekte der Spezialprävention, ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten, höher als das Interesse an der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 25 Tagen, abzüglich der 92 Tage, welche er bereits in Untersuchungshaft verbrachte. Dabei wird nicht verkannt, dass die aus- gesprochene Freiheitsstrafe im obersten Bereich liegt, deren Vollzug in Anbetracht der konkreten Umstände gerade noch aufgeschoben werden kann. Der Beschul- digte hat Hilfsmechanismen erarbeitet, hält sich von Gefahrenzonen fern, hat die Medikation reduziert und hat eine einigermassen gefestigte Tagesstruktur. Gestützt auf die Aussagen des Sachverständigen und den Verlauf des seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft bestehenden Settings sowie dem Alter des Beschuldig- ten mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme (mit von den zuständigen Behörden anzuordnenden stationären Einleitung zur Reduktion der Medikation auf ein zulässiges Niveau) erachtet die Kammer die Resozialisierungschancen beim Beschuldigten als weitaus grösser als mit einer stationären Massnahme bzw. als gut, so dass letztlich unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten und in Anbetracht der mässigen Rückfallgefahr von einer stationären Massnahme abzusehen ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist damit aufzuschieben. 8. Weitere Anordnungen / Ersatzmassnahmen und Anrechnung nach Art. 51 StGB Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 wurden die für den Beschuldigten mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Februar 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen teilweise aufrecht erhalten resp. bis zum Antritt/Beginn der an- geordneten ambulanten therapeutischen Massnahme angepasst (pag. 1268 ff.). Vom Annäherungsverbot wurde abgesehen. Ab Antritt/Beginn der angeordneten ambulanten therapeutischen Massnahme besteht nach Ansicht der Kammer keine Notwendigkeit mehr, das angeordnete Kontaktverbot aufrecht zu erhalten, und ein solches wäre auch bei der anzuordnenden Massnahme nicht mehr verhältnismäs- sig. Der Beschuldigte geht der Privatklägerin aus dem Weg und es ist zu keinen Zwischenfällen mehr gekommen, was aber auch erwartet werden darf. Die Kammer erachtet weiter die vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 23. Februar 2021 angeordnete Bewährungshilfe bei diesem Aus- 37 gang des Verfahrens als sachgerecht. Der Empfehlung des Gutachtens und dem Willen des Beschuldigten folgend, ist die Bewährungshilfe während des Settings der ambulanten Massnahme notwendig, geeignet, erforderlich und zumutbar. Sie ist daher für die gesamte Dauer der ambulanten therapeutischen Behandlung an- zuordnen. Die Vorinstanz rechnete die angeordneten Massnahmen vom 23. Februar 2021 bis 26. November 2021 (neun Monate) aufgrund der geringen Belastung für den Be- schuldigten im Umfang von drei Monaten an die ausgesprochene Freiheitstrafe an (pag. 964 und 1063). Zufolge diesbezüglicher Rechtskraft des vorinstanzlichen Ur- teils hat die Kammer nur noch die Zeit ab dem vorinstanzlichen Urteil, mithin ab dem 27. November 2021, zu beurteilen. Die Kammer geht gestützt auf die Aussa- gen des Beschuldigten und die Verlaufsberichte davon aus, dass der Beschuldigte wöchentlich einen Termin von rund einer Stunde wahrnimmt. Inklusive Reisezeit ergibt dies für den Beschuldigten einen wöchentlichen Zeitaufwand von rund zwei Stunden. Es ist daher von einer geringen Belastung für den Beschuldigten auszu- gehen. Über den Zeitraum vom 27. November 2021 bis zum 6. Juni 2023 ist daher die Anrechnung der Ersatzmassnahmen auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe im Umfang von einem Monat nach Art. 51 StPO angemessen. IV. Kosten und Entschädigung 9. Verfahrenskosten 9.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 32'754.50 ist rechtskräftig (vgl. I.5. oben). 9.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit einer Par- tei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (vgl. Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen. Die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5'205.00 (Gebühr: CHF 3'500.00 [Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12], Kosten Verlänge- rung der Ersatzmassnahmen vom 17. Februar 2022: CHF 400.00, Auslagen Sach- verständiger: CHF 1'305.00), trägt der Kanton Bern. 10. Amtliche Entschädigung 10.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. 38 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.2 Vorinstanzliches Verfahren Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass (vgl. Urteile des BGer 6B_349/2016 vom 13. De- zember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). 10.3 Oberinstanzliches Verfahren Fürsprecher B.________ macht in seiner Honorarnote vom 5. Juni 2023 einen Aufwand von 27.5 Stunden geltend (pag. 1253 f.). Der angegebene Aufwand er- scheint der Kammer angesichts des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses etwas überhöht. Demnach ist Fürspre- cher B.________ ein Aufwand von 20 Stunden zu CHF 200.00 (amtlicher Stunden- ansatz), ausmachend CHF 4'413.85 (inkl. Auslagen und MWSt), zu entschädigen. Infolge Obsiegens seitens des Beschuldigten entfällt die Rück- und Nachzahlungs- pflicht (Art. 135 Abs. 4 e contrario). 11. Entschädigung der Zivilklägerin Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin für das vorinstanzliche Verfahren ist bereits rechtskräftig (vgl. I.5. oben). Mit Beschluss vom 26. Juli 2022 wurde die Zivilklägerin aus dem Berufungsverfah- ren entlassen und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Zi- vilklägerin, Rechtsanwalt H.________, bestimmt und beschlossen, dass über die Rückzahlungspflicht im oberinstanzlichen Urteil befunden werde (pag. 1111 f.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschuldigte, weshalb der Kanton Bern die Kosten zu tragen hat. Eine Rückzahlungspflicht entfällt. V. Verfügungen 12. Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 13. Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie von dessen DNA-Profil (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 39 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. No- vember 2021 (PEN 21 646) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 1. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen 1.1. durch Erwerb eines Morgensterns im Jahr 2019 in D.________ (AKS Ziff. 4.3); 1.2. durch Verletzung der Vorschriften beim Erwerb einer Imitationswaffe im Winter 2020 in E.________ (AKS Ziff. 4.4); 2. der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, angeblich begangen am 24. No- vember 2020 in E.________ (AKS Ziff. 5); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Brandstiftung, begangen am 24. November 2020 in E.________, z.N. von F.________ und G.________ (AKS Ziff. 1); 2. der Drohung, mehrfach begangen 2.1. am 5. Mai 2020 in E.________, z.N. von G.________ (AKS Ziff. 2.1); 2.2. am 24. November 2020 in E.________, z.N. von G.________ (AKS Ziff. 2.2); 3. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 18. Juli 2019 bis am 10. Januar 2020 in E.________, z.N. der Gemeinde E.________ (AKS Ziff. 3); 4. der Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen 4.1. durch Erwerb eines Dolches im Jahr 2016 in D.________ (AKS Ziff. 4.1); 4.2. durch Erwerb eines Elektroschockgeräts im Jahr 2016 in D.________ (AKS Ziff. 4.2); und er in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 106, 148a Abs. 1, 180 Abs. 1, 221 Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 ff. StPO 40 verurteilt wurde: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 25 Tagen, unter Anrechnung der Un- tersuchungshaft von 92 Tagen (24. November 2020 bis am 23. Februar 2021) sowie der angeordneten Ersatzmassnahmen (24. Februar 2020 bis 26. November 2021) im Umfang von total 6 Monaten (Art. 51 StGB). 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 32'754.50. C. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin G.________, Rechtsanwalt H.________, auf CHF 7'962.25 (amtliche Entschädigung) bzw. CHF 9'847.00 (volles Honorar) festgesetzt wurden, unter Rück- und Nachzahlungspflicht von A.________ (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b sowie Art. 426 Abs. 4 StPO). D. Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass: 1. Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung vom 25. November 2021 gerichtlich genehmigt wird. 2. Für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden. E. Weiter verfügt wurde, dass: 1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände (inkl. Drogen) zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - 1 Kanister rot mit Flüssigkeit (Ass. H1) - 5 Flaschen mit Flüssigkeit (Ass. A1) - 1 Flasche mit Flüssigkeit (Ass. A2) - Fragment einer Glasflasche - Tuch (angebrannt), rot mit schwarzen und weissen Streifen - Benzinkanister grün, - Vodka-Flasche, - Blechdose rotes Pulver - 5 Chinaböller D, - 18 Super Böller II, - 4 Knallkörper, Ladykracher - 7 Megatresk - 3 Viper1 - 340 Reibknaller grün K0203 41 - 67 Reibknaller blau 1309 - 11 Thunder King - Dolch (Ass. C1) - Elektroschockgerät (Ass. 010) - Marihuana (Ass. C7, D4); 2. Der beschlagnahmte Morgenstern (Ass. C11) und die Imitationswaffe (Ass. D2) dem Waffenbüro der Kantonspolizei Bern überstellt werden (Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG); 3. Folgende Gegenstände an den Beschuldigten zurückgegeben werden: - Notizbuch blau «Notizen» (Ass. G3) - Notizbuch blau «A.________» (Ass. G4) - Notizbuch hellblau «Daten ab Juli 2019» (Ass. G5). II. In Anwendung der Art. 56, 57 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB wird erkannt: Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. I.B.1 wird zugunsten der Massnahme auf- geschoben. Für die Dauer der ambulanten therapeutischen Behandlung wird Be- währungshilfe angeordnet. III. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5’205.00 (Gebühr: CHF 3'500.00; Kosten Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 17. Februar 2022: CHF 400.00, Ausla- gen Gutachtensperson: CHF 1'305.00) trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). IV. Die für A.________ ab dem 27. November 2021 angeordnete Fortführung der Ersatz- massnahmen (27. November 2021 bis 6. Juni 2023) werden zusätzlich im Umfang von 1 Monat an die Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 25 Tagen angerechnet (Art. 51 StGB). 42 V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 78.10 200.00 CHF 15’620.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 505.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’125.70 CHF 1’241.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17’367.40 volles Honorar CHF 19’525.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 505.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 20’030.70 CHF 1’542.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 21’573.05 nachforderbarer Betrag CHF 4’205.65 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 17'367.40. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 17'367.40 zurückzuzahlen und Fürspre- cher B.________ die Differenz von CHF 4'205.65 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 200.00 CHF 4’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 98.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’098.30 CHF 315.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’413.85 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'413.85. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. 3. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin G.________, Rechtsanwalt H.________, für das oberin- 43 stanzliche Verfahren mit Beschluss vom 26. Juli 2022 auf CHF 432.25 festgesetzt wurde. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt H.________ für die amtliche Entschädi- gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin G.________ für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 432.24. Es wird festgestellt, dass die Entschädi- gung bereits ausbezahlt worden ist. Hierfür besteht keine Rückzahlungspflicht. VI. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten sowie von dessen DNA-Profil (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwalt H.________ (auszugsweise [Ziff. I.C., I.D. und V.3]) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur In- formation; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (auszugsweise Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) Bern, 6. Juni 2023 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 18. Juli 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Jaeger 44 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 45