A.________ wird schuldig erklärt: der Unterlassung der Nothilfe, begangen am 25. April 2020 in C.________ BE und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 128 Abs. 1 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 3’600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'650.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. II. Weiter wird verfügt: