welche sich vorinstanzlich davon abweichend noch auf CHF ________ beliefen. Das Einkommen beläuft sich damit auf insgesamt CHF ________. Gestützt auf diese Angaben und unter Gewährung eines Pauschalabzugs von 25% und eines Unterstützungsabzugs von 15% für das bei ihr lebende minderjährige Kind ergibt sich grundsätzlich ein abgerundeter Tagessatz von CHF 90.00 und nicht von CHF 80.00, wie ihn die Vorinstanz – unter fehlerhafter Berücksichtigung des mündigen Sohns – noch errechnet hatte.