___ (erwachsenen) Sohn zu haben, welcher noch zuhause wohne, indes im Juli 2022 seine Ausbildung als K.________ abschliesse (pag. 204 Z. 33 ff.). Sie ist zu 50% bei der J.________AG (medizinische Institution) angestellt und generiert ein monatliches Netto-Einkommen von CHF ________, wobei der Anteil des 13. Monatslohns von CHF ________ wohl noch hinzugerechnet werden müsste (vgl. dazu S. 20 oben der vorinstanzlichen Urteilsbegründung bzw. die Einvernahme der Beschuldigten vor der Vorinstanz pag. 126). Zusätzlich erhält sie Unterhaltsbeiträge von CHF ________ welche sich vorinstanzlich davon abweichend noch auf CHF __