Das Gesamttatverschulden ist damit im leichten Bereich festzusetzen. Die von der Vorinstanz für das Tatverschulden eingesetzten 45 Strafeinheiten erscheinen der Kammer als angemessen und können bestätigt werden. 21.2 Täterkomponenten Die Täterkomponenten sind insgesamt neutral zu gewichten, zumal die Beschuldigte nicht vorbestraft ist, sich aus ihrem Vorleben und den persönlichen Verhältnisse keine Besonderheiten ergeben, das Verhalten nach der Tat und ihm Strafverfahren korrekt war und die Strafempflindlichkeit als durchschnittlich zu bezeichnen ist. 21.3 Tagessatzhöhe