Ebenso strafmindernd berücksichtigt werden kann, dass die Beschuldigte mit der Situation schlicht überfordert war. Weiter hält die Vorinstanz zu recht fest (S. 18 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): «Die Beweggründe sind allerdings eher als egoistisch zu bezeichnen. Es wäre der Beschuldigten ohne jegliche Gefahr für sich selber zuzumuten und auch möglich gewesen, D.________, sel., zu helfen, indem sie zumindest die erforderliche ärztliche Hilfe umgehend organisiert hätte. Ihr ist einzig zugute zu halten, dass sie von der Ausnahmesituation überrascht worden ist. Allzu gross kann der «Schock»