In subjektiver Hinsicht kann den vorinstanzlichen Ausführungen beigepflichtet werden, wonach die Beschuldigte nicht entschieden habe, D.________ sel. überhaupt nicht zu helfen, sondern eventualvorsätzlich handelte, indem sie in Kauf genommen habe, dass ihm nicht bzw. erst verspätet geholfen werde. Das bloss eventualvorsätzliche Handeln ist ihr strafmindernd zugute zu halten. Ebenso strafmindernd berücksichtigt werden kann, dass die Beschuldigte mit der Situation schlicht überfordert war.