Dieses Vorgehen erscheint vor dem Hintergrund, dass es bei der Unterlassung der Nothilfe eben gerade nicht primär um Rechtsgüterschutz, sondern um Respekt vor der moralischen Pflicht und arbeitsrechtlichen Verpflichtung geht, als zumindest fraglich. So oder so kann das objektive Tatverschulden vorliegend insgesamt dennoch als leicht bezeichnet werden und diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 21.1.2 Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht kann den vorinstanzlichen Ausführungen beigepflichtet werden, wonach die Beschuldigte nicht entschieden habe, D.________