Die Vorinstanz wertete den Umstand, dass ungewiss sei, ob die sofortige Avisierung der Ambulanz etwas geändert hätte, zumal der Todeszeitpunkt nicht festgestellt werden konnte, zugunsten der Beschuldigten (S. 18 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieses Vorgehen erscheint vor dem Hintergrund, dass es bei der Unterlassung der Nothilfe eben gerade nicht primär um Rechtsgüterschutz, sondern um Respekt vor der moralischen Pflicht und arbeitsrechtlichen Verpflichtung geht, als zumindest fraglich.