Dies umso mehr, als sich der Patient draussen liegend nicht mehr bewegte und es um jede Minute gegangen wäre. Darüber hinaus ist ihre berufliche (Garanten-) Stellung straferhöhend zu berücksichtigen. Die Vorinstanz wertete den Umstand, dass ungewiss sei, ob die sofortige Avisierung der Ambulanz etwas geändert hätte, zumal der Todeszeitpunkt nicht festgestellt werden konnte, zugunsten der Beschuldigten (S. 18 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).