21. Strafzumessung in concreto 21.1 Tatkomponenten 21.1.1 Objektives Tatverschulden Die Vorinstanz wertete zusammengefasst das objektive Tatverschulden bei Erfüllung der «minderschweren» zweiten Tatbestandsvariante von Art. 128 Abs. 1 StGB als noch im leichten Bereich liegend. Der Beschuldigten sei anzulasten, dass sie die Ambulanz nicht umgehend alarmiert habe. Es sei offenkundig, dass die ersten Minuten nach dem Eintritt einer prekären Situation (insbesondere einer Lebensgefahr) meist viel entscheidender seien als die «späteren» Minuten.