20. Strafart Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mildeste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Es gilt damit grundsätzlich das Primat der Geldstrafe. Vorliegend sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit keine Gründe ersichtlich, die eine andere Sanktion als die Geldstrafe nahelegen