19. Strafrahmen Wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 128 Abs. 1 [Variante 2] StGB). Der Strafrahmen beträgt vorliegend drei Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis drei Jahre Freiheitsstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre, sind vorliegend keine ersichtlich.