Darüber hinaus besteht für die Annahme eines Verbotsirrtums nach Art. 21 StGB gestützt auf das Beweisergebnis vorliegend kein Raum. 16.4 Fazit Der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe ist somit erfüllt und es hat ein Schuldspruch zu ergehen. IV. Strafzumessung