17 tons Zürich SB190321 vom 14. November 2019 vergleichbar. Sie hat die Verzögerung bei der Alarmierung der Ambulanz und damit insgesamt die Unterlassung der Nothilfe in Kauf genommen. Damit liegt Eventualvorsatz vor. 16.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der «Schockzustand» der Beschuldigten nicht dergestalt gewichtet werden, dass er die Schuld entfallen liesse. Darüber hinaus besteht für die Annahme eines Verbotsirrtums nach Art.