Sie wollte nicht untätig bleiben. Es liegt folglich kein direkter Vorsatz vor. Dadurch, dass die Beschuldigte aber zunächst (vor oder nach dem Herbeirufen ihrer Arbeitskollegin) lediglich ihre Vorgesetzte angerufen hat, ohne als erste adäquate und zumutbare Massnahme auch noch die Rettungskräfte zu avisieren, hat sie zumindest in Kauf genommen, dass dem Gestürzten nicht unverzüglich professionell geholfen wird. In dieser Hinsicht ist ihr Verhalten – wie von der Vorinstanz treffend geschildert – durchaus mit dem Sachverhalt des Urteils des Obergerichts des Kan-