Auch ist gestützt auf das Beweisergebnis nicht anzunehmen, dass die Beschuldigte die Situation mit Blick auf die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr falsch eingeschätzt hätte. Insofern kann sich die Beschuldigte vorliegend nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen. Was die Willensseite des Vorsatzes betrifft, ist den Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten, wonach es sicherlich nicht die Absicht oder das eigentliche Ziel der Beschuldigten gewesen sei, D.________ sel. in dieser aus ihrer subjektiven Sicht lebensbedrohlichen Situation nicht zu helfen. Sie wollte nicht untätig bleiben.