Dies selbst in dieser nicht alltäglichen Situation. Daran vermag auch der «Schockzustand» der Beschuldigten nichts zu ändern, zumal sie ja in der Lage war, zweimal mit G.________ zu telefonieren. Dass die Beschuldigte jedoch gedacht habe, dass ihre Vorgesetzte die Avisierung der Ambulanz nicht wolle bzw. gar die Anordnung gab, dies nicht zu tun, muss in sachverhaltlicher Hinsicht als nicht erstellt gelten. Auch ist gestützt auf das Beweisergebnis nicht anzunehmen, dass die Beschuldigte die Situation mit Blick auf die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr falsch eingeschätzt hätte.