13 StGB, der sich unmittelbar auf den subjektiven Tatbestand bezieht und den Vorsatz entfallen lässt, wenn die Anforderungen an die Wissensseite nicht erfüllt sind, ist vorliegend nicht auszugehen. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Hilfsmassnahmen darf von der Beschuldigten ohne weiteres verlangt werden, dass sie erkennen konnte, dass das Rufen der Rettungsdienste die erste adäquate Hilfshandlung bzw. Hilfsmassnahme darstellte. Für die Beschuldigte als ausgebildete Pflegefachfrau mit jahrelanger Berufserfahrung war dies umso offensichtlicher. Dies selbst in dieser nicht alltäglichen Situation.