Insgesamt erachtet die Kammer somit den objektiven Tatbestand von Art. 128 StGB als erfüllt. 16.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Ausbildung und ihrem medizinischen Hintergrund gewusst hat, dass man in einer Situation wie der vorliegenden die Ambulanz anrufen müsste. Von einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB, der sich unmittelbar auf den subjektiven Tatbestand bezieht und den Vorsatz entfallen lässt, wenn die Anforderungen an die Wissensseite nicht erfüllt sind, ist vorliegend nicht auszugehen.