16 die Beschuldigte denn auch zu (pag. 67 Z. 160). Insofern kann vorliegend nicht gesagt werden, es sei eine genügende «Hilfe» im Sinne der Rechtsnorm angefordert worden. Das Untätigbleiben der Beschuldigten in Bezug auf die Alarmierung der Rettungsdienste erscheint hier insgesamt betrachtet als stossend, da nicht auszuschliessen ist, dass die Beschuldigte den Tod von D.________ sel. durch rechtzeitiges Eingreifen noch hätte verhindern können. Insgesamt erachtet die Kammer somit den objektiven Tatbestand von Art.