Bereits die Staatsanwaltschaft stellte zurecht fest, dass G.________ keine besondere Ausrüstung für medizinische Notfalleinsätze besass und da sie keine pikettmässige Erreichbarkeit und Verfügbarkeit sicherstellte, ein Anruf an die Vorgesetzte nicht das Aufbieten des Notfalldienstes ersetzen konnte (pag. 67 Z. 146 ff.). Dem stimmte