Die konkreten Umstände lassen ein adäquates Handeln gerade für die Beschuldigte als Pflegerin, die für das Wohl und die Sicherheit der ________ bedacht ist, als notwendig und zumutbar erscheinen. Dies zumal sie auch trotz ihres «Schockzustands» in der Lage gewesen ist, nicht nur einmal, sondern gar zweimal, mit G.________ zu telefonieren. Insgesamt ist folglich von einer Zumutbarkeit der Hilfeleistung durch sofortige Avisierung der Rettungsdienste auszugehen. Bereits die Staatsanwaltschaft stellte zurecht fest, dass G.______