Diesen Ausführungen kann durch die Kammer beigepflichtet werden. Anzufügen ist, dass für die Beschuldigte als medizinisch ausgebildete Fachperson ein höherer Massstab anzusetzen ist, was die Zumutbarkeit von Hilfsmassnahmen betrifft, als dies bei nichtmedizinischen Personen der Fall ist und sie als diensthabende Pflegefachfrau des E.________ (medizinische Institution) die Situation adäquat hätte einschätzen und entsprechende Hilfe anfordern müssen (vgl. dazu E. 15 oben). Die konkreten Umstände lassen ein adäquates Handeln gerade für die Beschuldigte als Pflegerin, die für das Wohl und die Sicherheit der ________ bedacht ist, als notwendig und zumutbar erscheinen.